Uma marcante diferença consiste na responsabilidade consiste nos regimes de responsabilização. Na cessão civil de crédito, o cedente responde apenas pela existência do crédito, e ainda assim ao tempo em que cedeu; sem que haja, em regra, responsabilidade pela solvência do devedor (arts. 285 e 286, CC). Já no endosso, a regra é que o endossante responda pela solvência do título de crédito endossado (e.g. art. 47 do Dec. 57.663/66; art. 21, Lei 7.357/85. Em sentido contrário, por exceção: art. 914, CC)
Übertragung
Durch Zession
Die Übertragung einer Wechselforderung kann, wie Forderungen grundsätzlich, durch Zession
übertragen werden. Hierbei gelten die normalen zivilrechtlichen Regeln:
Die Zession ist ein Verfügungsgeschäft, das aufgrund eines
Verpflichtungsgeschäftes durchgeführt wird. Die Schuld bleibt dabei
dieselbe, nur der Gläubiger wechselt. Der Zedent (Abtretender) leistet
Gewähr für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung.
Die Zession hat aber im Fall des Wechsels drei entscheidende Nachteile:
- Der Zedent haftet nur seinem Vertragspartner, dem Zessionar, nicht jedoch weiteren Nachmännern (keine Garantiehaftung), wenn der Zessionar selbst weiter zediert.
- Der Schuldner kann alle Einwendungen, die ihm gegen den Zedenten zustehen, auch gegen den Zessionar erheben.
- Die Wechselforderung kann durch Zession nicht gutgläubig erworben werden (Forderungen können grds. nicht gutgläubig erworben werden).
Durch Indossament
Die für den Wechsel vorgesehene Form der Übertragung ist die des Indossaments. Der Begünstigte vermerkt dazu „Für mich an die Order des X“ und unterschreibt. Das Indossament erfolgt auf Grund eines Begebungsvertrages zwischen dem Begünstigten, nun der Indossant, und dem neuen Berechtigten, dem Indossatar.
Das Indossament hat folgende Funktionen:
- Legitimationsfunktion: Berechtigter ist, wer Inhaber eines Wechsels ist und auf diesem eine ununterbrochene Indossamentkette (Reihe von Indossanten) vorweisen kann. Der Inhaber ist dann formell legitimiert; auf eine materielle Berechtigung wie bei der Zession kommt es nicht an – der Wechsel ist schließlich ein abstraktes Papier.
- Transportfunktion: Der Inhaber des Wechsels ist umfassend geschützt. Zum einen kann der Wechsel gutgläubig erworben werden, wenn er in fremde Inhaberschaft gelangt, ohne Begebungsvertrag. Zum anderen können dem Inhaber keine Einwendungen entgegengehalten werden (Einwendungsausschluss).
- Garantiefunktion: Grundsätzlich haftet jeder Indossant eines Wechsels für die Zahlung; ein Indossant kann diese Haftung aber durch Rektaindossament beschränken oder durch eine Angstklausel ganz ausschließen.
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