Die typischen Personengesellschaften sind
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sog. GbR/BGB-Gesellschaft)
- die Personenhandelsgesellschaften:
- die Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG
- die Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG
- die Partnerschaftsgesellschaft (Freie Berufe)
Daneben existieren als Personengesellschaft in Deutschland
- die stille Gesellschaft
- die Partenreederei
- die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Personenhandelsgesellschaften sind nach deutschem Handelsrecht die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die Bezeichnung leitet sich daraus her, dass bei der Personenhandelsgesellschaft die Verbindung der einzelnen Personen zu gemeinsamen Handelsgeschäften im Vordergrund steht, während bei den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) die Verbindung des Kapitals den rechtlichen Ausgangspunkt bildete.
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften werden (beispielsweise im Umwandlungsgesetz) als Personengesellschaften bezeichnet.
Personengesellschaften sind nach herrschender Meinung keine juristischen Personen im Sinne des Gesellschaftsrechts. Sie werden aber vom Begriff der juristischen Personen im Sinne des Verfassungsrechts erfasst (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG), können also Träger von Grundrechten sein.
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