Mit dem Begriff Sondervotum wird die abweichende Meinung eines oder mehrerer Richter bei der Entscheidungsfindung eines Spruchkörpers bezeichnet, die mit der mehrheitlichen Auffassung nicht übereinstimmt.
Sondervoten kommen in zwei Arten vor:
- das Ergebnis nicht mittragende Mindermeinung (dissenting vote, dissenting opinion), bei der der/die Richter einen anderen Verfahrensausgang als die Mehrheit gewollt hat/haben;
- im Ergebnis zustimmende Mindermeinung (consenting vote, concurring vote, plurality opinion, separate opinion), bei der das Ergebnis der Mehrheitsmeinung unterstützt wird, allerdings aus anderen Gründen.
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