Wednesday, 10 August 2011

guter Glaube vs. True und Glauben

Guter Glaube (lat. bona fides) ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft, der vor allem beim Gutglaubensschutz als Vertrauensschutz in einen Rechtsschein eine Rolle spielt.
Das Fehlen von gutem Glauben bezeichnet man als Bösgläubigkeit.

Der deutsche Rechtsbegriff Guter Glauben ist die wörtliche Übersetzung des lateinischen Terminus bona fides. Inhaltlich sind die beiden Begriffe allerdings nicht völlig deckungsgleich, da der Terminus des römischen Rechts ganz allgemein redliches und zuverlässiges Handeln im Rechtsverkehr bezeichnet, also auch alles das beinhaltet, was in der deutschen Rechtssprache gemeinhin mit dem Begriff Treu und Glauben erfasst wird. Der deutsche Begriff der Gutgläubigkeit (fehlendes subjektives Unrechtsbewusstsein trotz objektiver Unberechtigtheit) ist demgegenüber eine begriffliche Verengung.
Rechtsordnungen des romanischen und verschiedener verwandter Rechtskreise verwenden den Begriff der bona fides beziehungsweise die entsprechenden landessprachlichen Ausdrücke zumeist im ursprünglichen, allgemeinen Sinne des römischen Rechts. Spricht also beispielsweise der französische, spanische oder italienische Jurist von „gutem Glauben“ (bonne foi, buena fe bzw. buona fede) oder „gutgläubig“ (oder verwendet er im internationalen Gespräch den englischen Ausdruck „good faith“), so kann das den Guten Glauben im engeren Sinne zwar einschließen, ist aber im Deutschen häufig treffender mit Treu und Glauben beziehungsweise treugläubig wiederzugeben. Als „bösgläubig“ wird dementsprechend in ausländischen Rechtssprachen in der Regel ein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten überhaupt bezeichnet.





Treu und Glauben ist ein Begriff der Rechtswissenschaft und bezeichnet das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen.
Er ist bereits im Codex Theresianus kodifiziert und findet über den Umweg über das deutsche BGB (§ 242 BGB und § 157 BGB) wieder den Weg ins österreichische Recht.[1] In der Schweiz besitzt dieser Grundsatz dagegen Verfassungsrang und ist dadurch von umfassenderer Wirkung.
Seinen historischen Ursprung hat der Grundsatz von Treu und Glauben in der bona fides des römischen Bürgers. Ein Römer hielt viel auf seine „gute Treue“. Gemeint war damit so etwas wie Zuverlässigkeit und Lauterkeit im Rechtsverkehr.
Auf den Grundsatz von Treu und Glauben wird in der Rechtsordnung häufig Bezug genommen. Im deutschen Schuldrecht beispielsweise, genauer innerhalb eines Schuldverhältnisses, ist der Schuldner nach § 242 BGB verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Der Grundsatz von Treu und Glauben ist eine Generalklausel und dementsprechend abstrakt gefasst. Zur Konkretisierung sind bestimmte Fallgruppen gebildet worden. Dazu gehört zum Beispiel das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Verbot des venire contra factum proprium. Diese Fallgruppen dienen vor allem dazu, Sachverhalte aufzufangen, die nicht bereits von einer speziellen gesetzlichen Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben erfasst werden. Solche gesetzlichen Konkretisierungen finden sich im deutschen Recht in den §§ 243 ff. BGB, so zum Beispiel die Verpflichtung, bei einer Gattungsschuld Waren mittlerer Art und Güte zu leisten. Besonders anschaulich ist der Zusammenhang zwischen dem Grundsatz von Treu und Glauben und § 241 Abs. 2 BGB. Bevor § 241 Abs. 2 BGB im Jahre 2002 ins BGB aufgenommen wurde, wurde der Inhalt dieser Vorschrift allein aus Treu und Glauben abgeleitet (siehe auch pVV).


Wikipedia

No comments:

Post a Comment