Protestatio facto contraria non valet (lat.: Ein dem (tatsächlichen) Handeln widersprechender Vorbehalt gilt nicht) ist eine allgemeine Regel seit dem Römischen Recht, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Mit anderen Worten: Eine Verwahrung, die sich gegen eine bestimmte Interpretation des eigenen Verhaltens wendet, ist unbeachtlich, wenn das eigene Verhalten der Verwahrung widerspricht.[1]
Beispiel: Einsteigen in eine U-Bahn, mit dem Ausruf, keinen Beförderungsvertrag abschließen zu wollen. Ein anderes Beispiel: „Ich will Sie nicht beleidigen, Sie Idiot!“
Ein solcher Vorbehalt ist nach heutigem Recht gemäß § 116 BGB nichtig (so Vorgängerversion). Zutreffender dürfte es sein, ihn als allgemeine Auslegungsregel zu begreifen.
Die Geltungsweite des Grundsatzes wird im Wesentlichen weder hochgeheißen noch bestritten. Er steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zum herrschenden (rechtsgeschäftlichen) Autonomiebegriff und zum Begriff der Willenserklärung. Er widerspricht einer absoluten Autonomie im Sinne einer Selbstgesetzgebung. Er korreliert mit der Theorie der Sprachstufen und ihrer Unterscheidung von Objekt- und Metasprache, wonach selbstbezügliche Aussagen entweder einer anderen Sprachebene angehören oder sinnlos sind (Lügner-Paradox).
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