Tuesday, 9 August 2011

Art. 9 von der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 9  Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

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