Friday, 22 April 2011

Volksabstimmung, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt

"Die Landesverfassung von Baden-Württemberg beispielsweise kennt das Initiativrecht  auf Einbringung einer Gesetzesvorlage (Volksbegehren nach Art. 59) und die Volksabstimmung über diese Vorlage, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt (Art. 60)." G. SCHMIDT, Manfred. Demokratie-theorien: Eine Einführung. 5.Auf. Tschechien: VS Verlag, 2010. (Kapitel 20: Direktdemokratie)

Verfassung des Bundeslandes Baden-Württemberg:

Artikel 60
(1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen.

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