http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2d27ecd026ad41d1d04b46daf2b7d561&nr=52999&pos=0&anz=1
In Deutschland gibt es bislang (2011) kein spezielles Gesetz, das ein Sterben durch Sterbehilfe bei unheilbaren Krankheiten regelt.
1986 legte eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einen „Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe“ vor.[4]  Bis etwa 2006 verlief die Diskussion fast ausschließlich auf  theoretischer Ebene im rechtswissenschaftlichen Bereich, wo 2008 auch  ein Vorschlag eines umfassenden Sterbehilfegesetzes veröffentlicht  wurde, das den Lebensschutz in den Vordergrund stellt und auch Details  einer möglichen gesetzlichen Regelung berücksichtigt,[5] Kritiker warfen diesem Entwurf jedoch zu penible Regelungen vor.[6]
 Der 66. Deutsche Juristentag  hat sich am 20. September 2006 mit großer Mehrheit für eine gesetzliche  Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von  Patientenverfügungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass  Behandlungsabbrüche und das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auch  schon vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch  solle ausdrücklich klargestellt werden, dass sich Ärzte in solchen  Fällen nicht strafbar machen. Daran entzündete sich in der  Öffentlichkeit eine kontroverse Debatte. Schließlich wurden auch im  Bundestag im Frühjahr 2007 zwei fraktionsübergreifende Gruppenanträge  eingereicht. Diese unterscheiden sich vor allem in einem Punkt: Der  Antrag von Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke et al. im Gegensatz zu dem anderen Antrag keine  Verbindlichkeit der Patientenverfügung für den Fall vorsieht, dass die  Befolgung der Patientenverfügung zum Tod führen würde, obwohl die  Erkrankung noch keinen unumkehrbaren tödlichen Verlauf genommen hat.
 Ausgehend von der Sterbehilfe-Diskussion wurde das Thema in der  Öffentlichkeit meist unter dem Begriff „Patientenverfügung“ diskutiert;  also aus der Perspektive der Betroffenen. Viele Menschen befürchteten[7],  dass ihr vorher deutlich geäußerter Wille ignoriert wird und ihnen ein  langes Sterben zugemutet wird, weil Ärzte aus Überzeugung und/oder aus  Angst vor rechtlichen Konsequenzen entgegen diesem Willen handeln.
 Nach vielen Beratungen und Änderungen verschiedener Entwürfe stimmte  der Deutsche Bundestag schließlich am 18. Juni 2009 mit 317 Ja-Stimmen  bei 233 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen dem „Entwurf eines Dritten  Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts“ der Abgeordneten Stünker, Kauch, Jochimsen und weiterer Abgeordneter zu.[8]
 - Zu diesem Abschnitt ausführlich unter: Patientenverfügung, Abschnitt Gesetzesentwicklung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 2 StR 454/09) vom 25. Juni 2010 das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gestärkt, indem er urteilte, dass (im strafrechtlichen Sinne) eine entsprechende Einwilligung des Patienten sowohl das Unterlassen  weiterer lebenserhaltender Maßnahmen rechtfertige als auch die aktive  Beendigung oder Verhinderung einer von dem Patienten nicht oder nicht  mehr gewollten Behandlung. Die zur Straffreiheit führende Einwilligung  könne bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten auch zuvor in einer  Patientenverfügung oder sogar in einer mündlichen Äußerung gegeben worden sein.[9][10]
 Das Berufsrecht  der Mediziner wurde der neuen Gesetzeslage und insbesondere als  Reaktion auf o.g. Urteil des BGH vom 25. Juni 2010 durch neue  "Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" vom  21. Januar 2011 angepasst.[11]  Die Diskussionen auf dem 114. Deutschen Ärztetag Anfang Juni 2011  zeigen jedoch, dass auch damit das Thema für die Ärzteschaft noch lange  nicht beendet ist.[12][13][14]
 
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