Thursday, 23 June 2011

Transmissão de sessões de Tribunais por televisão e rádio na Alemanha

§ 169
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

Gerichtsverfassungsgesetz

 

Cf. STERN, Klaus. Band IV/1; 194p.


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