Gesetzeszusammenhang (systematisches Element), die zweckorientierte (teleologische) oder die historische Auslegung.
Ist dem Gesetz für den konkreten Lebenssachverhalt keine Regel zu entnehmen, obwohl diese erforderlich wäre, liegt eine Gesetzeslücke vor. Diese ist insbesondere vom so genannten "qualifizierten Schweigen" des Gesetzgebers abzugrenzen. Letzteres liegt vor, wenn das Gesetz eine stillschweigende Verneinung enthält.
Ist dem Gesetz für den konkreten Lebenssachverhalt keine Regel zu entnehmen, obwohl diese erforderlich wäre, liegt eine Gesetzeslücke vor. Diese ist insbesondere vom so genannten "qualifizierten Schweigen" des Gesetzgebers abzugrenzen. Letzteres liegt vor, wenn das Gesetz eine stillschweigende Verneinung enthält.
„Beredtes“ Schweigen stellt für den juristischen Laien zunächst einen
Widerspruch dar. In der juristischen Fachsprache hingegen liegt
„beredtes Schweigen“ vor, wenn dem Schweigen durch ausdrückliche
vertragliche Vereinbarung ein Erklärungswert zukommen soll. Wird im
Vertrag vereinbart, dass Schweigen eines Vertragsteils zu einer
bestimmten Rechtsfolge führen soll, so tritt diese Rechtsfolge bei
Schweigen des betroffenen Vertragspartners automatisch ein. Beredtes
Schweigen gilt als Zustimmung im Sinne einer Vertragsannahme, wenn nach
den Vorverhandlungen Einigkeit über die wesentlichen Punkte des Vertrags
bestanden hat und beide Parteien fest mit einem Vertragsabschluss
gerechnet haben.[5]
Sind sich die Vertragsparteien einig, dass ein Lieferangebot angenommen
sei, wenn der Käufer nicht umgehend ablehne, so kommt der Vertrag durch
Schweigen auf das Angebot zustande.[6]
Im Arbeitsrecht ist das Weglassen branchenüblicher Leistungen und Eigenschaften in einem Arbeitszeugnis als Hinweis auf nur unterdurchschnittliche Leistungen zu verstehen und als „beredtes Schweigen“ unzulässig.[7] Auch bei Bankauskünften werden negative Erkenntnisse meist durch beredtes Schweigen zum Ausdruck gebracht,[8]
indem Aussagen, die eigentlich banküblich zum allgemeinen Inhalt einer
Bankauskunft gehören, weggelassen werden. Im Strafrecht liegt beredtes
Schweigen des Angeklagten vor, wenn dieser den Tatvorwurf generell
bestreitet,[9] seine Unschuld beteuert oder erklärt, mit der Tat nichts zu tun zu haben.[10]
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