Die Einstellung ist die vorzeitige Verfahrensbeendigung durch einen Gerichtsbeschluss, im Strafverfahren auch durch einen Beschluss der Staatsanwaltschaft.
Não depende de anuência do juiz, mas a decisão pode ser questionada pela vítima excepcionalmente perante um tribunal:
§ 170
(1) Bieten die
Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so
erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift
bei dem zuständigen Gericht.
(2)
Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon
setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen
worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt,
wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse
an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
§ 171
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der
öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der
Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den
Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist
der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit
der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.
§ 172
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171
binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den
vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der
Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft
nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Das Ermittlungsverfahren (EV) oder Vorverfahren ist Ausgangspunkt jedes Bußgeld- und Strafverfahrens. Gesetzlich geregelt ist das Ermittlungsverfahren im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches der Strafprozessordnung (§ 160 bis § 177 StPO).
Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Ermittlungen müssen nach dem Legalitätsprinzip aufgrund von Anzeigen
oder zureichender Hinweise auf eine Straftat stets aufgenommen werden
(außer bei verfassungswidriger Heranziehung von Beweisen, die einen
Anfangsverdacht begründen sollen; sog. Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 160 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft (StA) hat in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht zur Einleitung von Ermittlungen. Die Ausnahme bilden sogenannte Antragsdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaft in Deutschland in einem besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ebenfalls ermitteln darf. Reine Antragsdelikte erfordern jedoch den Antrag des Verletzten. Gemäß § 153 StPO kann die StA das Verfahren aber auch einstellen; geht es darum, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint werden soll, kann die StA Auflagen und Weisungen erteilen (§ 153a StPO).
Bestätigt sich der Anfangsverdacht hingegen nicht oder werden Beweisverbote ersichtlich, kann die StA das Verfahren nach § 170 der Strafprozessordnung auch einstellen.
Ablauf des Ermittlungsverfahrens
Als Herrin des Ermittlungsverfahrens führt meistens die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft mit Unterstützung ihrer so genannten Ermittlungspersonen Untersuchungen hinsichtlich (mutmaßlicher) Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 35 Ordnungswidrigkeitengesetz). In der Praxis werden die Ermittlungen ganz überwiegend durch die Polizei durchgeführt.
Die Ermittlungsbehörden müssen in Deutschland auch alle entlastenden Tatsachen erforschen. Bei der Erforschung der be- und entlastenden Tatsachen sind sie an das Freibeweisverfahren
gebunden. Bei überörtlicher und massierter Begehung von Straftaten wird
das EV zentralisiert von einer Staatsanwaltschaft geführt (sogenanntes Sammelverfahren).
Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Wird das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, obliegt es allein der Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird.
Liegt hinreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO vor – nachdem auch der Beschuldigte spätestens vor Abschluss der Ermittlungen die Gelegenheit hatte, sein Anrecht auf Rechtliches Gehör wahrzunehmen –, wird Anklage erhoben oder der Strafbefehl beantragt, und das Strafverfahren tritt in das Zwischenverfahren beim jeweiligen Gericht
ein. Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, wird das Verfahren gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt und der
Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, außer er wurde im Vorfeld
nicht als Beschuldigter vernommen. Wird Anklage erhoben, entscheidet das
Gericht sodann im Zwischenverfahren, ob der Angeschuldigte zum
Angeklagten wird; der Vorsitzende des Gerichts räumt dem Angeschuldigten
nach § 201
StPO die Möglichkeit ein, nach einer zu bestimmenden Frist Einwendungen
gegen die Eröffnungen des Hauptverfahrens vorbringen und eigene
Beweisanträge zu stellen.
Das Strafbefehlsverfahren ist im deutschen Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl.
Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu
einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung
führen kann. Dies entlastet Gericht und Staatsanwaltschaft. Auch das Strafprozessrecht der Schweiz kennt das Strafbefehlsverfahren (s. dortigen Abschnitt ).
Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat,
der grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten von den
Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen
- reinem Antragsdelikt und einem
- Mischantragsdelikt (ergo Antrags- und Offizialdelikt).
Das Zwischenverfahren ist ein Begriff aus dem deutschen Strafverfahrensrecht. Er bezeichnet den zwischen Ermittlungsverfahren (oder Vorverfahren) und dem Hauptverfahren liegenden Teilabschnitt des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens.
Das Zwischenverfahren beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift
bei dem zuständigen Gericht und endet mit der Entscheidung über die
Eröffnung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Gesetzlich geregelt
ist das Zwischenverfahren im Vierten Abschnitt des Zweiten Buches der Strafprozessordnung (§§ 198 bis 211 StPO).
Das Hauptverfahren ist der abschließende Teil des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens, in dem entsprechend dem im deutschen Strafverfahren geltenden Mündlichkeitsgrundsatz eine mündliche Verhandlung, die so genannte Hauptverhandlung durchgeführt wird.
Das Hauptverfahren beginnt mit der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung durch den Eröffnungsbeschluss (vgl. dazu § 203, § 207 StPO) und endet mit dem Urteil oder einer Einstellung des Verfahrens.
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