Friday, 30 December 2011

Deliktsrecht oder Recht der unerlaubten Handlung

Vgl. auch: Hamberger/Roth. Kommentar zum BGB.

Das Deliktsrecht befasst sich mit dem zivilrechtlichen Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen (man sagt daher auch: Recht der unerlaubten Handlung(en)). Die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung aus einem solchen deliktischen Vergehen wird auch deliktische Haftung oder Unrechtshaftung genannt. Das Deliktsrecht ist im deutschen Recht in den §§ 823 bis 853 BGB geregelt. Im engeren Sinn behandelt das Deliktsrecht nur die Frage nach der Begründung der Haftung (an debeatur), der Umfang der Haftung (quantum debeatur) richtet sich dagegen nach dem Schadensrecht in §§ 249 ff. (Schadensersatz).
Der schadensersatzpflichtige Täter oder Begeher eines zivilrechtlichen Deliktes wird in der Regel Schädiger (nicht aber: Delinquent) genannt, das ersatzberechtigte Opfer ist der oder die Geschädigte.
Neben der Haftungsbegründung haben die Vorschriften des Deliktsrechts präventiven Charakter. Es sollen die Rechtsgüter des Individuums (einbezogen sind auch juristische Personen) geschützt und Schädigungen ausgeglichen werden.

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