Monday, 12 January 2015

Imunidade Parlamentar - Immunität x Indemnität

Als politische Immunität bezeichnet man den Schutz eines politischen Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes. Die Immunität betrifft vor allem
  • Abgeordnete gesetzgebender Körperschaften, deren parlamentarische Immunität in den meisten Staaten durch die Verfassung geregelt ist, sowie
  • Staatsoberhäupter und teilweise Mitglieder von Regierungen.

Geschichtliche Aspekte und Kritik

Die parlamentarische Immunität wurde in den letzten 150 Jahren zu einem Rechtsgut, das vor allem zwei Zwecken dienen sollte:
  1. Die sich herausbildende Legislative vor möglicher Willkür der damals noch monarchischen Exekutive zu schützen (etwa vor erfundenen Anklagen und manchen Festnahmen, die es beispielsweise im 19. Jahrhundert vor wichtigen Abstimmungen gab).
  2. Die Freiheit der Meinungsäußerung (Redefreiheit) besonders für gewählte Volksvertreter zu garantieren, da diese den Interessen ihrer Wählerschaft verpflichtet sind.
Die Immunität wird vielfach kritisiert, wenn sie Machtinteressen dient; in manchen Staaten wurde sie deshalb eingeschränkt – beispielsweise 2003 in Italien. In bestimmten Fällen kann sie vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden. Der Landtag NRW diskutiert über die Abschaffung der Immunität von Abgeordneten in Nordrhein-Westfalen.[1]

Immunität von Abgeordneten

Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages oder der Bundesversammlung hat parlamentarische Immunität, die ihn vor der Strafverfolgung, jedoch nicht vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt. Die Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG) schützt aber nicht den Abgeordneten selbst vor Strafe (im Gegensatz zur Indemnität), sondern soll die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicherstellen. Sie kann daher auch vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden. In der Schweiz gelten ähnliche Regelungen.
Der Deutsche Bundestag hat mit seinem Beschluss „betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages“ grundsätzlich die Durchführung von Ermittlungsverfahren genehmigt.[2] Der Immunitätsausschuss prüft für konkrete Fälle, ob diese Genehmigung zutrifft oder ob es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Beleidigungen politischen Charakters handelt. Gegebenenfalls spricht der Ausschuss eine Empfehlung aus, auf deren Grundlage der Bundestag seine Entscheidung trifft.
Die Immunität verliert ein Abgeordneter (außer durch Parlamentsbeschluss) auch mit Ablauf seines Mandats, so dass er dann wieder der normalen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dieser Ablauf kann aber je nach Staat unterschiedlich geregelt sein.
In vielen Staaten besitzen auch die Abgeordneten von Bundesländern oder Regionen Immunität, etwa die Abgeordneten der Landtage in Österreich und Deutschland oder der Kantonsparlamente in der Schweiz. Mit der Immunität ist oft das Recht zur Zeugnisverweigerung verbunden.
Auch in Bezug auf die EU bzw. das Europaparlament sind diese Aspekte Gegenstand verschiedener Diskussionen.[3] Die Immunität von Europa-Abgeordneten regelt das „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften“.[4] Über die Aufhebung der Immunität entscheidet auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates das Plenum des Europaparlaments, das sich dabei auf einen Bericht des Rechtsausschusses stützt.[5]

Staatsoberhäupter und Regierungen

Ein Staatsoberhaupt genießt aufgrund Völkergewohnheitsrechts Immunität im Ausland für Handlungen während seiner Amtszeit. Diese Immunität besteht nach Ablauf der Amtszeit fort. Ausgenommen sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und ähnliche Delikte (siehe Völkerstrafrecht, Internationaler Strafgerichtshof). Wegen der näheren Einzelheiten → Hauptartikel Diplomatenstatus, Abschn. Staatsoberhäupter. Die Immunität im Inland ist hingegen nicht völkerrechtlich geregelt, sondern bestimmt sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts.
Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland genießt demgemäß nach Art. 60 in Verbindung mit Art. 46 Grundgesetz politische Immunität im Inland. Er darf nur dann verfolgt werden, wenn der Bundestag mit Mehrheitsbeschluss entscheidet, die Immunität aufzuheben, Art. 42 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz. Zuvor muss die Staatsanwaltschaft beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einen entsprechenden Antrag eingereicht haben, der diesen an den Immunitätsausschuss weiterleitet; der Ausschuss gibt dem Bundestag eine Beschlussempfehlung, § 107 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.[6]
Auch die Mitglieder des schweizerischen Bundesrats genießen in einem System ohne eigentliches Staatsoberhaupt gemäß Artikel 162 Bundesverfassung Immunität.
Der deutsche Bundeskanzler und die übrigen Mitglieder der Bundesregierung besitzen hingegen keine Immunität. Sie sind aber zumeist auch Abgeordnete und genießen dann als solche Immunität. Auch in Österreich genießen Regierungsmitglieder nur Immunität, wenn sie Abgeordnete sind, was aber - anders als in Deutschland - in der Regel nicht der Fall ist.

Diplomaten und Tätigkeiten im Ausland

Ein Diplomat genießt diplomatische Immunität nach der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen. Wegen der näheren Einzelheiten → Hauptartikel Diplomatenstatus.
Umstritten ist die Immunität von Bürgern im Dienst von UN-Missionen vor Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof. Im Juni 2004 haben die USA allerdings einen diesbezüglichen Resolutionsentwurf zurückgezogen.

Ortsbezogene Immunität

Immunität von Militärs

In der Türkei genießen der Generalstabschef und die Oberbefehlshaber der Armee, Marine und Türkische Luftstreitkräfte eine absolute Immunität, d. h., weder ein ziviles noch ein militärisches Gericht kann gegen sie Anklage erheben.[8] (siehe Türkische Streitkräfte)

Indemnität (lat. indemnātio, -ōnis, f., ‚die Schadloshaltung‘) bezeichnet die Freistellung von strafrechtlicher (u. U. auch zivilrechtlicher) Verfolgung. Sie stellt ein Verfahrenshindernis im Strafprozess dar, während Immunität für Abgeordnete lediglich die Strafverfolgung für die Zeit des Mandats hemmt und daher kein echtes Verfahrenshindernis darstellt.
Indemnität ist auch eine Bezeichnung für die nachträgliche Legitimierung von rechtswidrigen, eigenmächtigen oder im Ausnahmezustand getroffenen Entscheidungen der Regierung durch ein Parlament bzw. den zuständigen Souverän.

Indemnität in Deutschland

In Deutschland genießen nach Art. 46 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 36 StGB sowohl Bundestags- als auch Landtagsabgeordnete, sowie Mitglieder der Bundesversammlung wegen ihrer Äußerungen Indemnität. Sie dürfen also wegen einer Abstimmung oder einer Äußerung, die sie im Parlament oder dessen Ausschüssen getan haben, zu keiner Zeit – also auch nicht nach Ablauf des Mandats – gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Sie gilt für jedes gerichtliche Verfahren, also einschließlich strafrechtlicher und zivilrechtlicher Klagen. Die einzigen Ausnahmen sind Verleumdungen gem. § 187 StGB. Die Indemnität ist ein Strafausschließungsgrund und kann im Gegensatz zur Immunität nicht vom Parlament, aber auch von keiner anderen Stelle aufgehoben werden.
Die Indemnität soll sicherstellen, dass die Abgeordneten nur nach ihrem Gewissen handeln können und die Funktionsfähigkeit des Parlaments gewährleisten. Exekutive und Judikative wird die Möglichkeit genommen, wegen angeblicher oder tatsächlicher Vergehen Einfluss auf Abstimmungsverhalten und Zusammensetzung des Parlaments zu nehmen. Insoweit dient die Indemnität auch der Gewaltenteilung. Den Ehrenschutz und die Arbeitsdisziplin stellt das Parlament stattdessen selbst sicher. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kommen etwa Ordnungsruf, Ruf zur Sache, Wortentziehung und Saalverweis in Betracht.
In Deutschland ist die Indemnität der Parlamentsabgeordneten in Art. 46 Abs. 1 GG geregelt. Die deutschen Verfassungen von 1848, 1871 und 1919 kannten keine Ausnahmen von der Indemnität des Abgeordneten.
Im September 2011 hat das Landgericht Schwerin eine Anklage wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Verleumdung zur Hauptverhandlung gegen den Vorsitzenden der NPD-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Udo Pastörs, zugelassen. In der Landtagssitzung am 28. Januar 2010 zum Holocaustgedenktag hatte Pastörs, als der Fraktionsvorsitzende der SPD Norbert Nieszery in seiner Rede als eines der Ziele Hitlers die „Vernichtung des jüdischen Bolschewismus“ nannte, dazwischengerufen, das sei doch „eine gute Idee“ gewesen.

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