Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Kurzerklärung:
Als Grundsatz der Auslegung und Anwendung der Steuergesetze
fordert die wirtschaftliche Betrachtungsweise die Berücksichtigung des
eigentliches Sinns und Zwecks der Steuergesetze, das wirtschaftliches
Geschehen nämlich der Besteuerung zu unterwerfen.
Ausführliche Erklärung:
1. Grundsatz hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Steuergesetze, Unterfall der teleologischen Auslegung (Steuerrecht): a) Begriff:
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise fordert die Berücksichtigung des
Sinn und Zwecks der Steuergesetze, wirtschaftliches Geschehen der
Besteuerung zu unterwerfen.
b) Gesetzliche Grundlagen: Früher in der AO bzw. im StAnpG explizit geregelt; in der AO 1977 keine Aussage mehr. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird heute als selbstverständlich angesehen, sodass kein Bedarf an einer bes. gesetzlichen Regelung besteht. In der Begründung zu § 4 AO 1977 wird die Auffassung vertreten, dass es sich um eine allg. geltende Auslegungsregel handelt, die im Steuerrecht ebenso wenig der Kodifikation bedarf wie im übrigen Recht.
c) Praktische Bedeutung: Die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt bes. dann zur Anwendung, wenn ein Steuergesetz zwar bestimmte rechtliche Sachverhalte nennt, dabei aber nicht deren spezielle rechtstechnische Einkleidung, sondern ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen meint.
2. Prinzip zur Beurteilung von Sachverhalten: a) Es ist umstritten, ob außerhalb der gesetzlichen Norm des § 42 AO der Besteuerung fiktive Sachverhalte unterworfen werden dürfen, (Steuerumgehung, typische Betrachtungsweise). Zulässig ist es jedoch zweifellos, wenn der verwirklichte Sachverhalt in seinen wirtschaftlichen Wirkungen gewürdigt und diesen wirtschaftlichen Wirkungen entsprechend unter eine Steuernorm subsumiert wird.
b) Anwendungsfälle:
(1) Besteuerung von unwirksamen Rechtsgeschäften, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) Besteuerung von gesetz- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften.
(3) Wirtschaftliche statt bürgerlich-rechtliche Zurechnung (wirtschaftliches Eigentum).
(4) Besteuerung bei „Vertragsbündeln”.
b) Gesetzliche Grundlagen: Früher in der AO bzw. im StAnpG explizit geregelt; in der AO 1977 keine Aussage mehr. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird heute als selbstverständlich angesehen, sodass kein Bedarf an einer bes. gesetzlichen Regelung besteht. In der Begründung zu § 4 AO 1977 wird die Auffassung vertreten, dass es sich um eine allg. geltende Auslegungsregel handelt, die im Steuerrecht ebenso wenig der Kodifikation bedarf wie im übrigen Recht.
c) Praktische Bedeutung: Die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt bes. dann zur Anwendung, wenn ein Steuergesetz zwar bestimmte rechtliche Sachverhalte nennt, dabei aber nicht deren spezielle rechtstechnische Einkleidung, sondern ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen meint.
2. Prinzip zur Beurteilung von Sachverhalten: a) Es ist umstritten, ob außerhalb der gesetzlichen Norm des § 42 AO der Besteuerung fiktive Sachverhalte unterworfen werden dürfen, (Steuerumgehung, typische Betrachtungsweise). Zulässig ist es jedoch zweifellos, wenn der verwirklichte Sachverhalt in seinen wirtschaftlichen Wirkungen gewürdigt und diesen wirtschaftlichen Wirkungen entsprechend unter eine Steuernorm subsumiert wird.
b) Anwendungsfälle:
(1) Besteuerung von unwirksamen Rechtsgeschäften, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) Besteuerung von gesetz- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften.
(3) Wirtschaftliche statt bürgerlich-rechtliche Zurechnung (wirtschaftliches Eigentum).
(4) Besteuerung bei „Vertragsbündeln”.
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des Steuerrechts, nach dem Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis zu beurteilen sind (§§ 39 bis § 42 AO). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nun auch im Handelsrecht rechtlich verankert. (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB). In der internationalen Rechnungslegung (US-GAAP und IFRS) wird diese Maßgabe als Substance over form bezeichnet.[1]
Die Anwendung des Grundsatzes ist dort notwendig, wo es einen rechtlichen Konflikt zwischen der formal-juristischen und der wirtschaftlichen Betrachtung eines Sachverhalts gibt. Das wirtschaftliche Ergebnis eines Geschäftsvorfalls kann von der rein juristischen Vertragsgestaltung oder der formalen Sachverhaltsgestaltung abweichen. In diesen Fällen ist alleine auf die ökonomische Betrachtung abzustellen.
Inhaltsverzeichnis
Wirtschaftliches Eigentum
Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ein Vermögensgegenstand bzw. ein Wirtschaftsgut
einem anderen als dem Eigentümer zuzurechnen, wenn jener die
tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt,
dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer
von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
kann. [2]
Damit ist das Objekt - und damit auch die Erträge und Kosten - nicht
dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, sondern dem wirtschaftlichen
Eigentümer zuzurechnen.
Als Beispiel soll ein Leasingvertrag
zwischen zwei Geschäftspartnern dienen. Der Leasinggegenstand wird
dabei vom Leasinggeber an den Leasingnehmer zur Nutzung überlassen.
Juristischer Eigentümer des Gegenstands bleibt der Leasinggeber, wohingegen beim Finanzierungsleasing der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Dementsprechend ist das Wirtschaftsgut in der Bilanz des Leasingnehmers zu aktivieren und abzuschreiben.
Auch in Fällen des Nießbrauchs können der bürgerlich-rechtliche Eigentümer eines Grundstücks und der wirtschaftliche Eigentümer verschieden sein.
Nach § 2 Abs. 1 der Zinsinformationsverordnung
gilt als "wirtschaftlicher Eigentümer" jede natürliche Person, die eine
Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt,
es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst
vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist.
Gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft
Nach § 40
AO spielt es für die steuerliche Beurteilung keine Rolle, ob ein
Verhalten, das einen steuerpflichtigen Tatbestand erfüllt, gegen ein
gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Gestaltungsmissbrauch
Eine weitere Facette der wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt im sogenannten Gestaltungsmissbrauch.
Dieser liegt vor, wenn die vertragliche Gestaltung nur gewählt wurde,
um Steuern zu sparen. Die Besteuerung wird deshalb nicht an der
missbräuchlich gewählten vertraglichen Gestaltung ausgerichtet, sondern
danach, wie es bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen
Gestaltung der Fall gewesen wäre (§ 42 AO).
Rechtslage in Österreich
Im österreichischen Abgabenrecht ist das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in § 21 Bundesabgabenordnung (BAO)[3] geregelt.
No comments:
Post a Comment