Hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz
unfreiwillig verloren, so bewertet das Gesetz sein Interesse an der
Erhaltung des Eigentums höher als das Interesse des gutgläubigen
Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb. Hat beispielsweise der
Eigentümer seine Sache an einen Mieter vermietet und veräußert der
Mieter dann diese Sache an einen Dritten, so ist die Sache nicht
abhandenkommen und der Dritte kann Eigentümer werden. Auch bei
irrtümlicher Weggabe einer Sache liegt kein Abhandenkommen vor.
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Erwerb von einem Nichtberechtigten bei einer Übereignung in Gutgläubigkeit.
Inhaltsverzeichnis
Deutsches Recht
Mobiliarsachenrecht (bewegliche Sachen)
Eigentum an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten kann unter den Voraussetzungen der § 932 bis § 936 BGB
erworben werden. Unter einem Nichtberechtigten versteht man regelmäßig
den Nichteigentümer, z. B. einen Mieter oder den Eigentümer, der nicht
(mehr) verfügungsbefugt ist, wenn beispielsweise das Insolvenzverfahren
über sein Vermögen eröffnet ist. Die §§ 932–936 BGB können jedoch nicht
Mängel am Rechtsgeschäft, wie z. B. Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers, überwinden. Der Grund für das Rechtsinstitut des gutgläubigen Erwerbs liegt im Verkehrsschutzgedanken.
Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB:
- Nichtberechtiger
Der Veräußerer darf weder Eigentümer sein noch zur Eigentumsübertragung nach § 185 BGB ermächtigt worden sein.
Ein wirksamer Erwerb ist nur durch ein Rechtsgeschäft möglich, daher
ist ein gutgläubiger Erwerb bei der Erbfolge ausgeschlossen.
Es muss sich darüber hinaus um ein Verkehrsgeschäft handeln. Daran
fehlt es bei wirtschaftlicher Identität von Veräußerer und Erwerber. Ein
Verkehrsgeschäft liegt z. B. nicht vor, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH
auf sich selbst einen Gegenstand überträgt, der vermeintlich der GmbH
gehört. Auch ein Rückerwerb des Nichtberechtigen ist nicht möglich – das
kann der Fall sein, wenn der Erwerber vom Kaufvertrag
zurücktritt und die Sache rückübereignet –, da es sich bei der
Rückabwicklung eines Vertrages nicht um ein Verkehrsgeschäft handelt.
- Rechtsschein des Besitzes
Der Rechtsschein des Besitzes muss für den Veräußerer sprechen. Unter
Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Besitzers zu verstehen.
Der Erwerber muss gutgläubig sein. Der Erwerber ist bösgläubig, wenn
ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass
der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber
keine allgemeine Nachforschungspflicht, aber er muss sich aufdrängenden
Zweifeln nachgehen. Im Handelsverkehr erweitert § 366 Absatz 1 HGB den
Gutglaubensschutz des Erwerbers. Dafür muss der Veräußerer Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches
sein. Der Erwerber muss dann lediglich gutgläubig hinsichtlich der
Verfügungsbefugnis des Veräußerers sein. Handelt für den Erwerber ein
Vertreter, so kommt es nur auf die Gutgläubigkeit des Vertreters, nicht auf die des Vertretenen an, § 166
BGB. Gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn der Erwerber vor Vollendung
des Eigentumserwerbs bösgläubig wird. Bei der Übereignung einer Sache
unter Eigentumsvorbehalt ist allerdings die Bösgläubigkeit vor Eintritt des Vollrechtserwerbs unschädlich.
- Kein Abhandenkommen
Die Sache darf dem Eigentümer nicht abhandengekommen sein, § 935
Abs. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen
wurde, verloren gegangen ist oder der Eigentümer den Besitz an der Sache
in sonstiger Weise nicht willentlich verloren hat. Damit beschränkt das
Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen
der Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache
willentlich an einen Dritten übertragen hat. Hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz
unfreiwillig verloren, so bewertet das Gesetz sein Interesse an der
Erhaltung des Eigentums höher als das Interesse des gutgläubigen
Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb. Hat beispielsweise der
Eigentümer seine Sache an einen Mieter vermietet und veräußert der
Mieter dann diese Sache an einen Dritten, so ist die Sache nicht
abhandenkommen und der Dritte kann Eigentümer werden. Auch bei
irrtümlicher Weggabe einer Sache liegt kein Abhandenkommen vor.
Beachte aber § 935 Abs. 2 BGB: § 935 Abs. 1 BGB gilt nicht für Geld und Inhaberpapiere sowie Sachen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wurden.
Außerdem gibt es in § 367 Abs. 1 HGB eine Ausnahmeregelung für Banken, die Inhaberpapiere, die im Bundesanzeiger als abhandengekommen angezeigt sind, nicht gutgläubig erwerben können. Ausnahme: § 367 Abs. 2 HGB – guter Glaube bezüglich der Nichtveröffentlichung im Bundesanzeiger wegen besonderer Umstände.
Weitere Gutglaubenstatbestände
Seit der Reform des GmbH-Rechts vom 1. November 2008 können nach § 16 Abs. 3 GmbHG auch Geschäftsanteile einer GmbH gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden.[1] Rechtsscheinträger ist die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste.
Österreichisches Recht
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 367 ABGB ist im österreichischen Sachenrecht eine originäre Art des Eigentumserwerbes.
Er ist ein rechtspolitischer Kompromiss zwischen den Interessen des
Käufers, der redlich und entgeltlich erwirbt, und den Interessen des
wahren Eigentümers. Das Gesetz löst diese Problematik dadurch, dass bei
Fehlen des Eigentums doch bestimmte Qualifikationen des Vormannes zum originären Erwerb führen können. Der bisherige Eigentümer hat nach erfolgtem Erwerb keine
Bereicherungs- oder Herausgabeansprüche gegen den Erwerber, da er sein
Eigentum im gleichen Zug verloren hat. Schadenersatzansprüche gegen
andere Personen sind davon allerdings nicht betroffen.
Früher unterschied das österreichische Recht zwischen dem „befugten Gewerbsmann“ und dem „Kaufmann“ nach dem HGB. Diese Unterscheidung wurde mit der Novelle des Unternehmensrechts aufgehoben, das Unternehmensgesetzbuch (UGB), das seit dem 1. Januar 2007 das HGB abgelöst hat, stützt sich alleine auf den neu definierten Gesetzesbegriff des Unternehmers. Dieser ist deckungsgleich mit dem Unternehmerbegriff im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen (§ 367 ABGB) des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten sind kumulativ zu erfüllen:
- Bewegliche und körperliche Sachen
- Redlichkeit des Erwerbers
- Titel
- Entgeltlicher Titel (z. B. Kauf, Tausch, aber nicht Schenkung)
- Modus: z. B. reale Übergabe, Besitzauflassung
- Vorliegen einer weiteren Voraussetzung (alternativ)
- Erwerb aus öffentlicher Versteigerung: Die Schutzwürdigkeit des Erwerbers erklärt sich hier dadurch, dass staatlich ermächtigte Stellen zur Versteigerung das Vertrauen des Erwerbers nicht erschüttern sollen.
- Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens: Der Unternehmer erweckt im Rechtsverkehr den Anschein von gewerbsmäßigem Vertrieb der Sache, womit auch hier schützenswertes Vertrauen des Erwerbes besteht. Dieser Fall des Erwerbes ist im heutigen Wirtschaftsleben von höchster praktischer Bedeutung, da die meisten Waren von Unternehmern im Sinne des Gesetzes veräußert werden.
- Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers (z. B. Mieter, Entleiher, Verwahrer, Präkarist, Eigentumsvorbehaltskäufer): Der Eigentümer ist hier weniger schützenswert als der Erwerber, da er die Sache selbst aus der Hand gegeben hat.
Anders als etwa in Deutschland sind dabei gestohlene Sachen nicht von
vornherein ausgeschlossen, so dass auch an ihnen prinzipiell originär
Eigentum begründet werden kann.
Einzelnachweise
Sebastian Omlor: Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht. 2010, ISBN 978-3-428-13192-1.
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