Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -ressemitteilung Nr. 32/2014 vom 3. April 2014Peschluss vom 6. März 20141 BvR 3543/131 BvR 3600/1 3
Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicherErmittlungsakten im Zivilprozess nicht zur Entscheidung angenommen
ie 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mitDheute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerden mehrerert zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gUnternehmen eines früheren Kartells europäischer Aufzugshersteller nic hegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten, die u. a. vertrauliche Informationen aus dem Kartellverfahren enthalten, indas Oberlandesgericht Hamm ist verfassungsrechtlich nicht zu beaeinem Schadensersatzprozess gegen die Beschwerdeführerinnen. Die Auslegung der maßgeblichen straf- und zivilprozessualen Vorschriften durch nstanden. Danach hat die um Akteneinsicht ersuchte Staatsanwaltschaft vorliegend nur eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen. Das umhten der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung tragen muss.Akteneinsicht ersuchende Landgericht entscheidet über die Verwertung der beigezogenen Akten auf Grundlage einer Abwägung, die auch den GrundrecSachverhalt und Verfahrensgang:ie Beschwerdeführerinnen gehörten zu einem Kartell europäischerDAufzughersteller. Im Kartellverfahren stellten die Beschwerdeführerinnensogenannte „Kronzeugenanträge“ bei der Europäischen Kommission, zum Teilin der Hoffnung auf die hierfür zugesicherten milderen Sanktionen - unteauch sogenannte „Bonusanträge“ beim Bundeskartellamt. Darin legten sie - r Mitteilung von geschäftlichen Interna die Strukturen des Kartellsg der handelnden natürlichen Personen an die Staatsanwaltschaftoffen. Der Verstoß gegen die Europäischen Wettbewerbsregeln ist inzwischen rechtskräftig festgestellt. Das Bundeskartellamt gab die Verfolgu n ab. So gelangte die Kopie eines von mehreren Beschwerdeführerinnen gestellten Antrages nach der Bonusregelung zu den staatsanwaltlichenKopie der vertraulichen Fassung des Bußgeldbescheides der EuropäischenAkten. Im Rahmen ihrer Ermittlungen erhielt die Staatsanwaltschaft vom Konzern, zu dem einige der Beschwerdeführerinnen gehören, auch eine Kommission. Im Dezember 2010 erhoben verschiedene Bauunternehmen vor dem Landgericht Berlin Klage gegen die Beschwerdeführerinnen, um Ansprüche auf Ersatzaltschaft teilte den Beschwerdeführerinnen mit, die beantragte Aktekartellbedingten Schadens geltend zu machen. Das Landgericht Berlin beschloss, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beizuziehen. Die Staatsan wneinsicht gewähren zu wollen. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführerinnen jeweils mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf diese Anträge als unbegründet.Wesentliche Erwägungen der Kammer:ie Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an,Dweil die aufgeworfenen Fragen in grundsätzlicher Hinsicht geklärt undesondere liegt kein Verstoß gegen den Schutz von Betriebs- und Gesdie Verfassungsbeschwerden nach diesen Maßstäben unbegründet sind. Ins bchäftsgeheimnissen aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. 1. Das Oberlandesgericht hat die maßgeblichen Vorschriften der Straf-all nur eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung durchführt. Weder die Beund Zivilprozessordnung so ausgelegt, dass die Staatsanwaltschaft bei gerichtlichen Ersuchen um Akteneinsicht im Regel frufung der Beschwerdeführerinnen auf eine drohende Verletzung des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und der informationelleng enthalten, hätten der Staatsanwaltschaft besonderen AnlassSelbstbestimmung noch die Tatsache, dass die Ermittlungsakten Informationen aus Kronzeugenanträgen und der vertraulichen Kommissionentscheidu nzu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung geben müssen. Das um Akteneinsicht ersuchende Landgericht trage die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Es werde. Diese Auslegung der straf- und zivilprozessualen Vorschriften istnach Erhalt der Akten eine Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerinnen und der Schadensersatzklägerinnen durchzuführen haben, bevor es Einsicht in die Ermittlungsakten gewähre. 2 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Eingriff in den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Gewährung von Akteneinsicht ist im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig.ürdigen Interessen der Beschwerdeführerinnen abwägt und so prüft, ob Ia) Dem Zusammenspiel der Straf- und Zivilprozessordnung liegt nach der nachvollziehbaren Auslegung des Oberlandesgerichts das Konzept zu Grunde, dass das um Akteneinsicht ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der schutz wnformationen aus den angeforderten Ermittlungsakten im Zivilverfahren verwertet - und damit zu anderen Zwecken verwendet - werden können. Dies entspricht dem „Doppeltürmodell“ (vgl. BVerfGE 130, 151), das als Leitbild für den Datenaustausch zurhen und die weitere Verwendung im Zivilprozess. b) Nach der Auslegungstaatlichen Aufgabenwahrnehmung jeweils eigene Rechtsgrundlagen für die korrespondierenden Eingriffe verlangt. Die Vorschriften der Strafprozessordnung sind Grundlage für die Übermittlung, die Zivilprozessordnung bietet die Grundlage für das Ersu c dieser Vorschriften durch das Oberlandesgericht - die auch der Rechtsansicht des ersuchenden Gerichts entspricht - kann das Landgericht die übermittelten Akten nur nach Maßgabe einer Abwägung verwerten; im Rahmen dieser Abwägung kann und muss den Grundrechten derterkonflikts wie hier der gerichtlichen Abwägung, ohne KriterienBeschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung getragen werden. Diese Abwägung muss die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbeziehen. Überträgt der Gesetzgeber die Bewältigung des Rechtsg ühierfür vorzugeben, muss die Darstellung der die Abwägung leitenden Gesichtspunkte in der gerichtlichen Entscheidung einen wesentlichen Beitrag zur Konkretisierung des Abwägungsprogramms, zur Rationalisierung des Abwägungsvorgangs und zur Sicherung der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses leisten.es Recht auf Einsicht in die beigezogenen Akten anderer BehördDass die zivilprozessualen Überlegungen des Oberlandesgerichts offensichtlich falsch wären und das Landgericht daher keine Abwägung durchführen könnte, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich. Im Zivilprozessrecht ist anerkannt, dass die Prozessparteien kein unbeding ten haben. Beschränkt die übersendende Behörde die Einsicht der Prozessparteien in die übersandte Akte teilweise oder ganz, hat dies zur Konsequenz, dass der Teil der übersandten Akte, in die keine Einsicht gewährt werden kann, im Zivilprozess wegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verwertet werden kann.Die Vorgabe des Oberlandesgerichts an das Landgericht, vor hier möglicher Gewährung von Akteneinsicht an die Klägerinnen des Schadensersatzprozesses eine Abwägung durchführen zu müssen, zwingt daher zu der einfachrechtlich ermöglichten Berücksichtigung aller grundrechtlich relevanten Belange.
Saturday, 12 July 2014
BVerfG: Uso de provas criminais em processo civil - cartel
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