Saturday, 12 July 2014

BVerfG: Uso de provas criminais em processo civil - cartel

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
ressemitteilung Nr. 32/2014 vom 3. April 2014
P
eschluss vom 6. März 2014
1 BvR 3543/13
1 BvR 3600/1 3

Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher
Ermittlungsakten im Zivilprozess nicht zur Entscheidung angenommen

ie 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit
Dheute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerden mehrerer
t zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich g
Unternehmen eines früheren Kartells europäischer Aufzugshersteller nic hegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten, die u. a. vertrauliche Informationen aus dem Kartellverfahren enthalten, in
das Oberlandesgericht Hamm ist verfassungsrechtlich nicht zu bea
einem Schadensersatzprozess gegen die Beschwerdeführerinnen. Die Auslegung der maßgeblichen straf- und zivilprozessualen Vorschriften durch nstanden. Danach hat die um Akteneinsicht ersuchte Staatsanwaltschaft vorliegend nur eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen. Das um
hten der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung tragen muss.
Akteneinsicht ersuchende Landgericht entscheidet über die Verwertung der beigezogenen Akten auf Grundlage einer Abwägung, die auch den Grundre
cSachverhalt und Verfahrensgang:
ie Beschwerdeführerinnen gehörten zu einem Kartell europäischer
DAufzughersteller. Im Kartellverfahren stellten die Beschwerdeführerinnen
sogenannte „Kronzeugenanträge“ bei der Europäischen Kommission, zum Teil
in der Hoffnung auf die hierfür zugesicherten milderen Sanktionen - unte
auch sogenannte „Bonusanträge“ beim Bundeskartellamt. Darin legten sie - r Mitteilung von geschäftlichen Interna die Strukturen des Kartells
g der handelnden natürlichen Personen an die Staatsanwaltschaft
offen. Der Verstoß gegen die Europäischen Wettbewerbsregeln ist inzwischen rechtskräftig festgestellt. Das Bundeskartellamt gab die Verfolgu n ab. So gelangte die Kopie eines von mehreren Beschwerdeführerinnen gestellten Antrages nach der Bonusregelung zu den staatsanwaltlichen
Kopie der vertraulichen Fassung des Bußgeldbescheides der Europäischen
Akten. Im Rahmen ihrer Ermittlungen erhielt die Staatsanwaltschaft vom Konzern, zu dem einige der Beschwerdeführerinnen gehören, auch eine Kommission. Im Dezember 2010 erhoben verschiedene Bauunternehmen vor dem Landgericht Berlin Klage gegen die Beschwerdeführerinnen, um Ansprüche auf Ersatz
altschaft teilte den Beschwerdeführerinnen mit, die beantragte Akte
kartellbedingten Schadens geltend zu machen. Das Landgericht Berlin beschloss, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beizuziehen. Die Staatsan wneinsicht gewähren zu wollen. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführerinnen jeweils mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf diese Anträge als unbegründet.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
ie Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an,
Dweil die aufgeworfenen Fragen in grundsätzlicher Hinsicht geklärt und
esondere liegt kein Verstoß gegen den Schutz von Betriebs- und Ges
die Verfassungsbeschwerden nach diesen Maßstäben unbegründet sind. Ins bchäftsgeheimnissen aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. 1. Das Oberlandesgericht hat die maßgeblichen Vorschriften der Straf-
all nur eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung durchführt. Weder die Be
und Zivilprozessordnung so ausgelegt, dass die Staatsanwaltschaft bei gerichtlichen Ersuchen um Akteneinsicht im Regel frufung der Beschwerdeführerinnen auf eine drohende Verletzung des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und der informationellen
g enthalten, hätten der Staatsanwaltschaft besonderen Anlass
Selbstbestimmung noch die Tatsache, dass die Ermittlungsakten Informationen aus Kronzeugenanträgen und der vertraulichen Kommissionentscheidu nzu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung geben müssen. Das um Akteneinsicht ersuchende Landgericht trage die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Es werde
. Diese Auslegung der straf- und zivilprozessualen Vorschriften ist
nach Erhalt der Akten eine Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerinnen und der Schadensersatzklägerinnen durchzuführen haben, bevor es Einsicht in die Ermittlungsakten gewähre. 2 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Eingriff in den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Gewährung von Akteneinsicht ist im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig.
ürdigen Interessen der Beschwerdeführerinnen abwägt und so prüft, ob I
a) Dem Zusammenspiel der Straf- und Zivilprozessordnung liegt nach der nachvollziehbaren Auslegung des Oberlandesgerichts das Konzept zu Grunde, dass das um Akteneinsicht ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der schutz wnformationen aus den angeforderten Ermittlungsakten im Zivilverfahren verwertet - und damit zu anderen Zwecken verwendet - werden können. Dies entspricht dem „Doppeltürmodell“ (vgl. BVerfGE 130, 151), das als Leitbild für den Datenaustausch zur
hen und die weitere Verwendung im Zivilprozess. b) Nach der Auslegung
staatlichen Aufgabenwahrnehmung jeweils eigene Rechtsgrundlagen für die korrespondierenden Eingriffe verlangt. Die Vorschriften der Strafprozessordnung sind Grundlage für die Übermittlung, die Zivilprozessordnung bietet die Grundlage für das Ersu c dieser Vorschriften durch das Oberlandesgericht - die auch der Rechtsansicht des ersuchenden Gerichts entspricht - kann das Landgericht die übermittelten Akten nur nach Maßgabe einer Abwägung verwerten; im Rahmen dieser Abwägung kann und muss den Grundrechten der
terkonflikts wie hier der gerichtlichen Abwägung, ohne Kriterien
Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung getragen werden. Diese Abwägung muss die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbeziehen. Überträgt der Gesetzgeber die Bewältigung des Rechtsg ühierfür vorzugeben, muss die Darstellung der die Abwägung leitenden Gesichtspunkte in der gerichtlichen Entscheidung einen wesentlichen Beitrag zur Konkretisierung des Abwägungsprogramms, zur Rationalisierung des Abwägungsvorgangs und zur Sicherung der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses leisten.
es Recht auf Einsicht in die beigezogenen Akten anderer Behörd
Dass die zivilprozessualen Überlegungen des Oberlandesgerichts offensichtlich falsch wären und das Landgericht daher keine Abwägung durchführen könnte, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich. Im Zivilprozessrecht ist anerkannt, dass die Prozessparteien kein unbeding ten haben. Beschränkt die übersendende Behörde die Einsicht der Prozessparteien in die übersandte Akte teilweise oder ganz, hat dies zur Konsequenz, dass der Teil der übersandten Akte, in die keine Einsicht gewährt werden kann, im Zivilprozess wegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verwertet werden kann.
Die Vorgabe des Oberlandesgerichts an das Landgericht, vor hier möglicher Gewährung von Akteneinsicht an die Klägerinnen des Schadensersatzprozesses eine Abwägung durchführen zu müssen, zwingt daher zu der einfachrechtlich ermöglichten Berücksichtigung aller grundrechtlich relevanten Belange.

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