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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011, Absatz-Nr. (1 - 128), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110222_1bvr069906.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
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L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011
- 1 BvR 699/06 -
- Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.
- Die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens rechtfertigt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 699/06 –
|
Verkündet
am 22. Februar 2011 Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
- Bevollmächtigte:
- Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg,
Buchrainweg 17, 63069 Offenbach, - Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano LL.M.,
Universität Bremen, Zentrum für
Europäische Rechtspolitik (ZERP)
Universitätsallee GW 1 l, 28359 Bremen-
gegen a) | das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 -, |
b) | das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 - 2/1 S 9/05 -, |
c) | das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2004 - 31 C 2799/04 - 23 - |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
Urteil
für Recht erkannt:
- Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 -, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 - 2/1 S 9/05 - und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2004 - 31 C 2799/04 - 23 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
A.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ein
Verbot der als Aktiengesellschaft organisierten, mehrheitlich in
öffentlicher Hand befindlichen Betreiberin des Flughafens Frankfurt
bestätigen, das der Beschwerdeführerin auf Dauer untersagt, den
Flughafen ohne deren Erlaubnis für Meinungskundgaben und Demonstrationen
zu nutzen.
I.
1. Der Flughafen Frankfurt wird von der Fraport
Aktiengesellschaft, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Beklagte) betrieben, in deren Eigentum auch das Flughafengelände steht.
Zum Zeitpunkt des den Anlass für den Zivilrechtsstreit bildenden
„Flughafenverbots“ gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 besaßen
das Land Hessen‚ die Stadt Frankfurt am Main und die Bundesrepublik
Deutschland zusammen circa 70 % der Aktien, während sich der Rest in
privater Hand befand. Seit dem Verkauf der Bundesanteile halten das Land
Hessen und die Stadt Frankfurt am Main, letztere über eine
hundertprozentige Tochter, zusammen nunmehr rund 52 % der Aktien. Die
übrigen Anteile befinden sich in privatem Streubesitz.
2. Bei Verhängung des Meinungskundgabe- und
Demonstrationsverbots befanden sich auf dem Flughafen Frankfurt sowohl
auf der „Luftseite“, dem nur mit Bordkarte zugänglichen Bereich hinter
den Sicherheitskontrollen, als auch auf der „Landseite“, dem ohne
Bordkarte zugänglichen Bereich vor den Sicherheitskontrollen, eine
Vielzahl von Läden und Serviceeinrichtungen sowie eine Reihe von
Restaurants, Bars und Cafés. Dieses Konsum- und Freizeitangebot wurde
von der Beklagten im Laufe der Zeit kontinuierlich ausgeweitet. So
bietet der Flughafen seinen Besuchern auf der Landseite ausgedehnte
Einkaufsmöglichkeiten mit Läden in den Kategorien „Bücher und
Zeitschriften“, „Schönheit und Wellness“, „Tabakwaren und Spirituosen“,
„Fashion und Accessoires“, „Schuhe und Lederwaren“, „Blumen und
Souvenirs“, „Foto und Elektronik“, „Uhren und Schmuck“, „Optiker und
Apotheke“. Auch befinden sich zahlreiche Gastronomiebetriebe im
Flughafen, die vom gehobenen Restaurant über Cafés und Bars bis hin zum
Schnellimbiss reichen. Daneben offerieren verschiedene Dienstleister
ihre Angebote wie zum Beispiel ein Friseursalon, ein Wellness-Studio,
eine Bank, eine Postfiliale mit Internetzugang, zwei Textilreinigungen
und eine Vielzahl von Reiseanbietern. Schließlich gibt es eine
christliche Kapelle sowie Gebetsräume für Angehörige anderer
Glaubensrichtungen. Die Beklagte bewirbt dies mit dem Slogan: „Airport
Shopping für alle!“, „Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue
Markplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!“.
3. Die Benutzung des Flughafengeländes durch
Flugpassagiere und andere Kunden regelte die Beklagte durch die von dem
Land Hessen genehmigte Flughafenbenutzungsordnung in der für das
Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 1998. Diese
enthielt in Teil II (Benutzungsvorschriften) - unter anderem - folgende
Bestimmung:
4.2 Sammlungen, Werbungen, Verteilen
von Druckschriften
von Druckschriften
Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von
Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der Einwilligung des
Flughafenunternehmers.
In der derzeit geltenden Fassung vom 1. Dezember 2008
erklärt die Flughafenbenutzungsordnung Versammlungen in den Gebäuden des
Flughafens ausdrücklich für unzulässig.
4. Auf dem Gelände des Flughafens wurden in der
Vergangenheit wiederholt Versammlungen durchgeführt. Für die Jahre 2000
bis 2007 gibt die Beklagte an, dass an verschiedenen Stellen, darunter
auch in den Terminals 1 und 2, insgesamt fünfundvierzig Demonstrationen
und Kundgebungen stattfanden. Bei den Versammlungen handelte es sich um
Aktionen verschiedener Veranstalter unterschiedlicher Größe mit diversen
Anliegen, teils bei der Versammlungsbehörde angemeldet, teils nicht,
teils mit der Beklagten abgestimmt, teils nicht. Die kleinste
Versammlung umfasste drei Personen, die größte circa 2.000 Personen.
Auch die Beklagte selbst führte auf der Landseite im öffentlich
zugänglichen Bereich des Flughafens wiederholt Aktionen und
Werbeveranstaltungen zur Unterhaltung des Publikums durch, wie
beispielsweise Public Viewing anlässlich der Fußballweltmeisterschaft
2010.
5. Die Beschwerdeführerin betrat gemeinsam mit fünf
weiteren Aktivisten der „Initiative gegen Abschiebungen“ am 11. März
2003 den Terminal 1 des Flughafens, sprach an einem Abfertigungsschalter
Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa an und verteilte Flugblätter zu
einer bevorstehenden Abschiebung. Mitarbeiter der Beklagten und
Einsatzkräfte des Bundesgrenzschutzes beendeten die Aktion.
6. Mit Schreiben vom 12. März 2003 erteilte die Beklagte
der Beschwerdeführerin ein „Flughafenverbot“ und wies sie darauf hin,
gegen sie werde Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt, sobald
sie „erneut hier unberechtigt angetroffen“ werde. Mit einem erläuternden
Schreiben vom 7. November 2003 wies die Beklagte die Beschwerdeführerin
unter Verweis auf ihre Flughafenbenutzungsordnung darauf hin, sie dulde
„mit uns nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal aus Gründen des
reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grundsätzlich nicht“.
7. Das Amtsgericht wies die auf die Aufhebung des
Meinungskundgabe- und Demonstrationsverbots zielende und gegen die
Fraport AG gerichtete Klage der Beschwerdeführerin ab. Die Beklagte
könne sich als Eigentümerin auf ihr Hausrecht berufen. Einer
unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliege sie nicht. Eine solche
Grundrechtsbindung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die
öffentliche Hand mehrheitlich an der Beklagten beteiligt sei, da sich
die Beteiligung nicht auf 100 % belaufe. Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte zu dem Zweck gegründet worden sei, Grundrechtsbindungen zu
unterlaufen, bestünden nicht. Auch übe die Beklagte im Zusammenhang mit
den Abschiebungen keine hoheitlichen Befugnisse aus. Sie unterliege wie
sämtliche Privatrechtssubjekte nur einer mittelbaren Grundrechtsbindung,
wonach die anzuwendenden Gesetze, aus denen sich ihre Rechte und
Pflichten ergäben, unter Berücksichtigung der Grundrechte auszulegen
seien. Nach Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Beklagten und dem
Recht der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit und
Versammlungsfreiheit ergebe sich, dass die Beklagte es nicht hinnehmen
müsse, dass auf ihrem Gelände Meinungskundgaben und Demonstrationen
stattfänden. Meinungs- und Versammlungsfreiheit seien Abwehrrechte
gegenüber dem Staat, verliehen aber keine Rechte gegenüber einem
Eigentümer, der auf seinem Gelände eine Versammlung nicht dulden wolle.
Im Rahmen des § 903 BGB komme es nicht darauf an, ob die konkrete
Grundrechtsbetätigung den Betriebsablauf auf dem Gelände der Beklagten
tatsächlich beeinträchtige. Das Flughafenverbot sei weder willkürlich
noch unverhältnismäßig, da es nur den Aufenthalt im Flughafen betreffe,
der nach Nr. 4.2 der Flughafenbenutzungsordnung unrechtmäßig sei.
8. Das Landgericht wies die Berufung der
Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Gründe des amtsgerichtlichen
Urteils als unbegründet zurück. Ergänzend führte es aus: Entscheidend
sei, dass die Beklagte im konkreten Fall keine öffentlichrechtlichen
Aufgaben wahrgenommen habe. Die von der Beklagten als Beliehene im
Bereich der Luftverkehrsverwaltung wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben
beschränkten sich auf die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Luftverkehrs. Demgegenüber gehöre die Zurverfügungstellung der
Infrastruktur bei der Abschiebung nicht zu der öffentlichen Aufgabe der
Luftverkehrsverwaltung. Im Rahmen der mittelbaren Grundrechtsbindung sei
die Beklagte nur verpflichtet, den Zutritt zu Reisezwecken zu gewähren.
Das Verbot selbst verstoße weder gegen Gesetze noch sei es sittenwidrig
oder diskriminierend.
9. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück (vgl. NJW 2006, S. 1054 ff.).
Die Befugnis der Beklagten, das Verbot auszusprechen,
stütze sich auf das aus §§ 858 ff., 903, 1004 BGB folgende Hausrecht,
das es seinem Inhaber ermögliche, grundsätzlich frei darüber zu
entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestatte und wem er
ihn verwehre. Das schließe das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten
Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines
Verbots durchzusetzen.
Einschränkungen des Hausrechts ergäben sich aus dem
Kontrahierungszwang für Flugpassagiere, die die öffentlichrechtlichen
Voraussetzungen zur Benutzung des Luftraums erfüllten, sowie aus der
Öffnung des Flughafens für Begleitpersonen von Flugpassagieren und
sonstige Besucher und Kunden der auf dem Flughafengelände angesiedelten
Restaurants und Geschäfte. Die Beklagte gestatte hierdurch generell und
unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Personen den Zutritt
zum Flughafen, die sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegten und
den Betriebsablauf nicht störten. Daraus folge indes kein Anspruch der
Beschwerdeführerin, den Flughafen auch für Aktionen wie die am 11. März
2003 zu benutzen. Mit solchem Verhalten würden die Nutzungszwecke
überschritten. Die Beklagte stelle den Flughafen weder allgemein zur
Verteilung von Flugblättern noch zur Durchführung von Protestaktionen
und sonstigen Versammlungen zur Verfügung. Eine solche Nutzung sei auch
mit der Funktion eines Flughafens unvereinbar.
Die Beklagte sei auch nicht mit Rücksicht auf die
Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1
GG verpflichtet, das Hausverbot aufzuheben. Dabei könne offenbleiben, ob
eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten die Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben voraussetze oder ob eine solche Bindung unabhängig
davon bestehe. Das Verbot verletze nämlich auch dann keine Rechte der
Beschwerdeführerin, wenn eine unmittelbare Grundrechtsbindung der
Beklagten unterstellt werde.
Art. 8 Abs. 1 GG begründe kein Nutzungsrecht, das nicht
schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehe, sondern setze die
rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus (unter
Verweis auf BVerwGE 91, 135 <138>). Die Beschwerdeführerin könne
auch nichts daraus herleiten, dass es der Beklagten möglicherweise nicht
völlig freistehe, über Anträge auf Nutzung des Flughafengeländes
jenseits seines Nutzungszwecks nach Belieben zu entscheiden, sondern
dass sie gehalten sein könnte, hierbei auch das Interesse des jeweiligen
Antragstellers an der Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Versammlungs-
und Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Eine Duldungspflicht könne auch
insoweit nur in Betracht kommen, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des
Flughafens durch die Demonstration nicht oder allenfalls ganz
geringfügig beeinträchtigt werde. Versammlungen, die geeignet seien, den
Flughafenbetrieb zu stören, müsse die Beklagte jedenfalls auch unter
Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 GG nicht hinnehmen. Solche die
Abwicklung des Flugverkehrs störende Versammlungen strebe die
Beschwerdeführerin indes an.
Die Beklagte sei auch nicht im Hinblick auf Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet, das Verbot aufzuheben. Das Hausrecht
eines Flughafenbetreibers schütze die Funktionsfähigkeit des Flughafens
und gewährleiste so die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, die dem
Flugverkehr dienenden Anlagen gebrauchsfähig zu erhalten und vor
Störungen zu schützen. Diene die Ausübung des Hausrechts - wie hier -
der Verhinderung konkret drohender Betriebsstörungen, sei die damit
verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit hinzunehmen. Das Verbot
sei im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG
verhältnismäßig. Der Beklagten habe kein milderes Mittel als das Verbot
zu Gebote gestanden, um die Beschwerdeführerin auch künftig zur
Beachtung der zulässigen Nutzungszwecke anzuhalten. Außerdem beziehe
sich das Verbot nur auf mit der Beklagten nicht abgestimmte Aktionen.
Die Beklagte habe damit zu erkennen gegeben, wie sich auch aus Nr. 4.2
der Flughafenbenutzungsordnung ergebe, dass sie grundsätzlich bereit
sei, im Einzelfall über eine Erlaubnis zu entscheiden.
10. Mit Schreiben vom 10. März 2006 informierte die
Beschwerdeführerin die Beklagte, dass sie am nächsten Tag im Terminal 2
des Flughafens für einige Minuten ihre Meinung zu den derzeit
stattfindenden Abschiebungen nach Afghanistan kundgeben werde, ohne den
Flugbetrieb in irgendeiner Weise stören zu wollen. Außerdem teilte sie
mit, dass sie beim zuständigen Ordnungsamt für den gleichen Tag eine
halbstündige kleine Versammlung im Terminal 1 des Flughafens angemeldet
habe. Für beide Aktionen bat die Beschwerdeführerin die Beklagte um
Erlaubnis. Unter Verweis auf das ausgesprochene Verbot versagte die
Beklagte die Erlaubnis für beide Aktionen. Sollte die Beschwerdeführerin
trotz des Verbots die Aktionen durchführen, werde man sie sofort aus
den Terminals verweisen lassen und Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs
stellen.
II.
Mit ihrer am 15. März 2006 eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1
GG.
Die Beklagte müsse sich die Grundrechte der
Beschwerdeführerin unmittelbar entgegenhalten lassen. Dies ergebe sich
daraus, dass die öffentliche Hand die Mehrheit ihrer
Gesellschaftsanteile halte. Der Staat könne sich seiner
Grundrechtsbindung durch eine „Flucht ins Privatrecht“ nicht entziehen.
Hinzu komme, dass die Beklagte als Betreiberin eines Verkehrsflughafens
im Sinne von § 38 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (im
Folgenden: LuftVZO) öffentliche Infrastrukturleistungen anbiete und als
Beliehene im Bereich der Luftverkehrsverwaltung öffentliche Aufgaben
wahrnehme. Der von ihr betriebene Flughafen sei Teil der staatlichen
Daseinsvorsorge. Unabhängig davon seien auch materiell private
Rechtssubjekte unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie
Gefährdungslagen für grundrechtlich geschützte Autonomiebereiche
herbeiführten, die den Freiheitsgefährdungen im Staat-Bürger-Verhältnis
glichen.
Doch selbst wenn man nur eine mittelbare
Grundrechtsbindung annehme, genügten die angegriffenen Entscheidungen
den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und
Art. 8 Abs. 1 GG nicht.
Das von den Zivilgerichten bestätigte Verbot verletze
die Beschwerdeführerin in ihrer Versammlungsfreiheit. Stellten private
Eigentümer wie hier die Beklagte der Öffentlichkeit eine Fläche als
Flanier- und Konsummeile zur Verfügung, verpflichte Art. 8 Abs. 1 GG sie
zur Überlassung dieser Fläche auch zu Versammlungszwecken. Aus der
Öffnung eines kommunikativen Raums ergäben sich Duldungspflichten, denen
sich die Beklagte aufgrund ihrer Aktionärsstruktur, der Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben, der Sozialadäquanz des in Streit stehenden
Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie aus dem unmittelbaren örtlichen
Bezug zwischen dem Flughafen und dem Protestgegenstand nicht mit dem
pauschalen Hinweis auf eine Betriebsstörung entziehen könne. Außerdem
stehe das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen
nicht unter dem Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG und könne insoweit nur im
Hinblick auf kollidierende Verfassungsgüter eingeschränkt werden. Das
zeitlich unbefristete, strafbewehrte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auf
dem gesamten Flughafengelände schränke die Beschwerdeführerin in ihrer
Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig ein, weil mildere Maßnahmen wie
Anzeigepflichten, Differenzierungen nach der Größe der Versammlung oder
die Festlegung bestimmter örtlicher Verbotszonen zu Gebote stünden.
Außerdem mache es Spontanversammlungen unmöglich.
Daneben sei auch die Meinungsfreiheit der
Beschwerdeführerin verletzt. Die Zivilgerichte hätten die Bedeutung des
allgemein zugänglichen Raums für die Meinungsfreiheit der
Beschwerdeführerin verkannt. Die Beklagte habe mit dem Flughafen ein
Areal geschaffen, das in großem Umfang Einkaufs-, Gastronomie- und
Dienstleistungsbetriebe vorhalte. Das Verteilen von Flugblättern in
diesem öffentlich zugänglichen Raum überschreite nicht den Rahmen des
von der Beklagten eröffneten Allgemeinverkehrs. Die Beklagte müsse es
hinnehmen, wenn Besucher ihrer „Flug- und Erlebniswelt“ auch kritische
Kommunikationsinhalte austauschten, und könne dies ebenso wenig
verbieten, wie sie etwa auf den Inhalt von Tageszeitungen Einfluss
nehmen könne, die in den Zeitungsläden auf dem Flughafengelände verkauft
würden. Gesteigert werde die Duldungspflicht durch den engen
Zusammenhang zwischen der geäußerten Kritik und der Örtlichkeit des
Flughafens. Denn vom Flughafen aus werde ein Großteil der aus
Deutschland durchgeführten Abschiebungen abgewickelt, gegen die sich der
Protest richte. Schließlich sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit
auch deshalb unverhältnismäßig, weil das Verbot die Meinungsfreiheit
zeitlich unbefristet unter einen strafbewehrten Erlaubnisvorbehalt
stelle.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesverwaltungsgericht, die Hessische Staatskanzlei sowie die im
Ausgangsverfahren beklagte Fraport AG Stellung genommen.
1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass nach
seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 113, 208 <211>) ein
privatrechtliches Unternehmen, das vom Staat beherrscht werde, der
unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliege. Allerdings folgten nach
seiner Rechtsprechung aus dem Abwehrrecht des Art. 8 Abs. 1 GG
grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat und damit auch
nicht gegen einen Träger einer öffentlichen Einrichtung auf Überlassung
eines Grundstücks zu Demonstrationszwecken (vgl. BVerwGE 91, 135
<138 ff.>). Art. 8 Abs. 1 GG begründe kein Benutzungsrecht, das
nicht schon nach allgemeinen Grundsätzen bestehe. Der Träger einer
öffentlichen Einrichtung sei allerdings nicht davon entbunden, bei der
aus Anlass eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu
treffenden Ermessensentscheidung das Gewicht des Interesses des
Antragstellers an der Wahrnehmung seines Grundrechts auf
Versammlungsfreiheit gebührend zu berücksichtigen.
2. Die Hessische Staatskanzlei hält die
Verfassungsbeschwerde nur im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für zulässig. Im Übrigen
sei sie teils mangels hinreichender Substantiierung, teils mangels
Beschwerdebefugnis unzulässig. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
a) Die Beklagte sei nicht unmittelbar an die Grundrechte
gebunden. Sie falle als Gesellschaft des Privatrechts nicht unter
Art. 1 Abs. 3 GG. Der Umstand, dass die Anteile an der Beklagten
mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stünden, mache sie selbst
nicht zu einer Hoheitsträgerin. Die Beklagte sei vielmehr als
Betreiberin eines Verkehrsflughafens Adressatin zahlreicher
luftverkehrsrechtlicher Pflichten (§ 19a, § 27d Abs. 2, § 29a
Luftverkehrsgesetz und § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO). Eine
behördenähnliche Eingliederung in den staatlichen Verwaltungsaufbau, die
die Beklagte als „verlängerten Arm“ des Staates erscheinen lasse, sei
hieraus nicht abzuleiten. Auch die im Luftverkehrsgesetz vorgesehene
Möglichkeit, hoheitliche Befugnisse auf Privatpersonen zu übertragen,
ändere hieran nichts. Bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen wie der
Beklagten seien allein die öffentlichen Anteilseigner
grundrechtsgebunden. Die Beteiligung der öffentlichen Hand dürfe nicht
zur Folge haben, dass die ihrerseits grundrechtlich geschützte
Beteiligung der privaten Anteilseigner wegen Grundrechten Dritter
Begrenzungen über das übliche Maß hinaus erfahre. Außerdem seien
öffentliche Anteilseigner nach dem Aktienrecht nicht imstande, einen
bestimmenden Einfluss auf Einzelfallentscheidungen des Vorstandes
auszuüben. Auch die von der Beklagten erbrachten öffentlichen
Infrastrukturleistungen bewirkten eine unmittelbare Grundrechtsbindung
nicht. Aus der Aufgabenwahrnehmung könne nicht geschlossen werden, dass
sie auch dort an die Grundrechte gebunden sei, wo es gerade um die
Verhinderung einer bestimmungswidrigen Inanspruchnahme ihrer
Einrichtungen gehe.
b) Auch eine mittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten
begründe nicht die Verpflichtung, privates Eigentum für die Ausübung
von Grundrechten Dritter zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte sei nur
verpflichtet, jedem Nutzer diskriminierungsfrei die Teilnahme am
Luftverkehr zu ermöglichen. Soweit in der zivilgerichtlichen
Rechtsprechung im Einzelfall aus einer Drittwirkung der Grundrechte
Kontrahierungszwänge hergeleitet worden seien, könne daraus für den hier
vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden, denn dort sei es anders
als hier stets um eine begehrte Nutzung im Rahmen des jeweiligen
Widmungszwecks gegangen. Auch die Werbung der Beklagten führe zu keiner
Ausdehnung des Widmungszwecks hin zu einem unspezifischen
Allgemeinverkehr. Bei einem Großflughafen wie dem Flughafen Frankfurt
entsprächen Einkaufsmöglichkeiten jedenfalls mittelbar dem
Widmungszweck. Ungeachtet dessen folge aus der Einrichtung von
Geschäften kein allgemeines, durch das Hausrecht unbeschränkbares
Zutrittsrecht für jedermann. Vielmehr seien die Flächen zu Konsumzwecken
nicht anders zu beurteilen als Flächen im Eigentum eines sonstigen
Privaten, also wie Kaufhäuser oder Einkaufszentren. Sie seien nicht mit
Fußgängerzonen oder öffentlichen Plätzen vergleichbar, die
straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien.
c) Selbst wenn man eine unmittelbare Grundrechtsbindung
der Beklagten unterstelle, seien die angegriffenen Entscheidungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte müsse
Versammlungen, die - wie die Aktionen der Beschwerdeführerin - geeignet
seien, den Flughafenbetrieb zu stören, nicht hinnehmen. Abgesehen davon
laufe eine allgemeine Öffnung der Terminalflächen für die von der
Beschwerdeführerin verfolgten Zwecke der öffentlichrechtlichen
Betriebssicherungspflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zuwider. Diese
könne die Beklagte nur gewährleisten, wenn sie Personen, die nicht am
Flugverkehr teilnehmen wollten, den Zugang verwehren könne. Der
Flughafen stelle für eine Vielzahl von gesellschaftlichen Gruppen ein
attraktives Kommunikationsforum dar. Hätte die Beklagte daher die
Aktionen der Beschwerdeführerin zu dulden, so wäre sie im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG auch gegenüber anderen Gruppen gehalten, derartige
Aktionen hinzunehmen, was zu einer konfliktträchtigen, kaum mehr
kontrollierbaren Politisierung des sicherheitssensiblen Bereichs der
Terminals führen würde.
3. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde im
Hinblick auf die Rügen der Verletzung der Meinungsfreiheit und der
Versammlungsfreiheit für unbegründet.
a) Sie selbst sei nicht unmittelbar an die Grundrechte
gebunden. Auf die Aktionärsstruktur könne nicht abgestellt werden, weil
die Frage der Grundrechtsbindung sonst von Zufälligkeiten des
Börsenhandels abhängig gemacht und der Verkauf einer geringen
Beteiligung eine völlige Änderung des grundrechtlichen Status bewirken
würde. Der Annahme einer umfassenden Grundrechtsbindung eines
gemischtwirtschaftlichen Unternehmens wie der Beklagten stehe das
Grundrecht auf Eigentum der privaten Anteilseigner entgegen, die nicht
zugleich Grundrechtsberechtigte und Grundrechtsadressaten sein könnten.
Aus der öffentlichen Aufgabe der Beklagten, die
Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs zu garantieren, könne nicht
geschlossen werden, dass sie auch dort grundrechtsgebunden sei, wo es
gerade nicht um den Zweck der Beförderung von Passagieren, sondern um
eine darüber hinausgehende Nutzung gehe. Der öffentliche Charakter der
Aufgabe führe schließlich auch nicht dazu, dass die Rechtsverhältnisse
der Beklagten zu den Passagieren und Kunden des Flughafens
öffentlichrechtlicher Natur seien. Ebenso wenig könne sich die
Beschwerdeführerin auf die thematische Nähe des Versammlungsortes
„Flughafen“ zu dem Protestgegenstand berufen. Für diesen rein örtlichen
Bezug sei die Beklagte nicht verantwortlich. Die Beförderung zum Zweck
der Abschiebung werde durch die dafür zuständigen Behörden veranlasst,
die hierfür einen regulären Passagierplatz bei einer Fluggesellschaft
buchten. Dabei sei die Beklagte verpflichtet, den zuständigen Behörden
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Sie sei insoweit selbst
Adressatin, nicht Akteurin hoheitlicher Maßnahmen. Gebunden sei die
Beklagte mithin nur nach den für den gesamten Privatrechtsverkehr
geltenden Grundsätzen der mittelbaren Grundrechtsbindung. Hieraus ergebe
sich kein Anspruch eines Dritten auf Nutzung des in ihrem Eigentum
stehenden Geländes.
b) Auch die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sei
nicht verletzt. Meinungsäußerungen in Form des Verteilens von
Flugblättern im Flughafen seien nicht von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützt. Zwar umfasse die Meinungsfreiheit grundsätzlich auch die Wahl
der Mittel und des Ortes einer Äußerung. Vorausgesetzt sei aber, dass
der gewählte Ort für den Grundrechtsträger grundsätzlich frei verfügbar
sei. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthalte dagegen kein Teilhaberecht auf
Zurverfügungstellung eines ansonsten nicht verfügbaren Ortes. Die
grundrechtlich geschützte freie kommunikative Entfaltung gelte für den
Bereich öffentlicher Straßen und Plätze, nicht aber uneingeschränkt für
private oder öffentliche Einrichtungen über deren jeweilige Aufgabe und
Widmung hinaus. Auch der öffentliche Eigentumsanteil und die Eröffnung
des Verkehrs machten das Flughafengebäude nicht zum öffentlichen Raum,
der jeder Ausübung kommunikativer Grundrechte offen zu stehen habe.
Wäre der von der Beklagten betriebene Flughafen ein
Eigenbetrieb der öffentlichen Hand, so stünde er nicht im Gemein-,
sondern lediglich im Anstaltsgebrauch. Das erlaubte Verhalten wäre von
vornherein auf den der Widmung entsprechenden Anstaltszweck des
Flughafens begrenzt. Selbst wenn man einen Flughafen als öffentliche
Einrichtung im Gemeingebrauch qualifizieren wollte, wäre der zulässige
Gebrauch auf den Widmungszweck begrenzt. Eine darüber hinausgehende
Sondernutzung wäre in jedem Fall erlaubnispflichtig. Dies müsse erst
recht für private Einrichtungen mit nur partiellen öffentlichen Aufgaben
gelten. Auch auf öffentlichen Straßen sei das Verbreiten von Meinungen
nicht als Gemeingebrauch, sondern als Sondernutzung zu bewerten, wenn es
den Gemeingebrauch anderer beeinträchtigen könne. Hierbei komme es auf
die örtlichen Verhältnisse an. Was auf Straßen noch Gemeingebrauch sei,
könne unter den beengten Verhältnissen und angesichts der vielfältigen
Nutzungsansprüche im Fall eines großen Flughafens schon Sondernutzung
sein. Hier könnten schon kleinere Gruppen und eine an den Warteschlangen
Flugblätter verteilende Person die Aufmerksamkeit für Durchsagen
beeinträchtigen oder Flugpassagieren den Zugang versperren. Dem Ermessen
des Trägers einer öffentlichen Einrichtung bei der Erlaubnis von
Sondernutzungen entspreche bei einem privaten Träger der
Erlaubnisvorbehalt für alle nicht der Widmung entsprechenden Nutzungen.
Auch das Angebot von „Kauflandschaften“ und
„Erlebniswelten“ führe zu keiner Erweiterung des Widmungszwecks. Hierbei
handele es sich um Einrichtungen, die lediglich den Zweck hätten, den
Flugpassagieren die Zeit vor und nach dem Flug unterhaltsam zu
gestalten. Faktisch sei hiermit keine entscheidende Widmungserweiterung
verbunden. So stünden den rund 52 Millionen Passagieren und 6 Millionen
Begleitpersonen im Jahr 2006 nur circa 4 Millionen Kunden gegenüber, die
den Flughafen allein zu Einkaufs- oder Besichtigungszwecken aufgesucht
hätten. Eine Erweiterung des Widmungszwecks und damit des Schutzbereichs
der Meinungsfreiheit ergebe sich auch nicht durch die räumliche
Beziehung zwischen dem Flughafen und der kritisierten
Abschiebungspraxis.
Selbst wenn das Verteilen von Flugblättern in dem
Flughafengebäude grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit falle, sei
hiervon eine Anstiftung zu Straftaten, wie bei einer Aktion der
Beschwerdeführerin im Juni 2004, bei der sie die Fluggäste dazu
aufgefordert habe, zur Verhinderung einer Abschiebung das Handy im
Flugzeug nicht abzuschalten, nicht umfasst. Der Eingriff in die
Meinungsfreiheit sei insoweit jedenfalls gerechtfertigt. Der Betreiber
eines Flughafens müsse bestimmte Formen von Meinungsäußerungen,
insbesondere Flugblattaktionen, kontrollieren dürfen, wenn diese
geeignet seien, Betriebsstörungen herbeizuführen. Ebendies sei der Sinn
der Erlaubnispflicht. Gesetzliche Grundlage und allgemeines Gesetz im
Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sei das Hausrecht aus §§ 858, 903 BGB.
Mindestens für die privaten Anteilseigner sei dieses Recht durch Art. 14
GG auch verfassungsrechtlich abgesichert. Dieses Hausrecht habe die
Beklagte im Einklang mit Art. 5 GG ausgeübt. Selbst wenn das Eigentum
durch die öffentliche Aufgabe und eine erweiterte Grundrechtsbindung im
Sinne eines öffentlichen Kommunikationsraums überlagert sei, sei die
durch das Verbot vorgenommene Beschränkung der Meinungsfreiheit als
Zuordnung unterschiedlicher Grundrechte im Sinne einer Konfliktlösung
zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
Das Verbot des Flugblattverteilens ohne ausdrückliche
Erlaubnis sei auch verhältnismäßig. Insoweit sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit bleibe, im öffentlichen Raum
im unmittelbaren Umfeld des Flughafens, wie etwa am Charterbusbahnhof
vor Terminal 1, auf ihre Meinung aufmerksam zu machen. Demgegenüber
würde die Öffnung des Flughafens für vielfältige Meinungskundgaben zu
einer Politisierung von Verkehrseinrichtungen führen. Konflikte wären
vorprogrammiert und tendenziell unkontrollierbar. Flugpassagiere könnten
sich für bestimmte Meinungen vereinnahmt fühlen, ohne - wie im
öffentlichen Verkehrsraum - ausweichen zu können. All dies sei mit den
Sicherheitspflichten für Flughafenbetreiber nicht vereinbar.
c) Ebenso wenig sei das Grundrecht der
Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Weder die öffentliche
Aufgabe noch die öffentliche Zugänglichkeit verschafften der
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Abhaltung einer Demonstration
auf einem dafür nicht zur Verfügung gestellten Gelände. Das vom
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützte örtliche
Selbstbestimmungsrecht beziehe sich nicht auf in fremdem Eigentum
stehende Grundstücke und Einrichtungen. Wie die Vorschriften des
Versammlungsgesetzes sei das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit allein
auf den öffentlichen Straßenraum zugeschnitten. Etwas anderes gelte nur
für Versammlungen in geschlossenen Räumen, um die es aber wegen der
freien Zugänglichkeit der Terminals nicht gehe.
Würde man die Terminals dem öffentlichen Straßenraum
gleichstellen, hätte dies schwere Folgen für die Funktionsfähigkeit des
Flughafens. Nach allgemeinem Versammlungsrecht müsste zunächst jede
angemeldete Versammlung und jede Spontanversammlung hingenommen werden.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung könnten einen Eingriff nicht
rechtfertigen. Behinderungen Dritter müssten bis zur Grenze der
Unfriedlichkeit hingenommen werden. Einzelne Straftaten würden die ganze
Versammlung nicht unfriedlich werden lassen. Das Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland und Empfindlichkeiten von Staatsgästen
dürften keine Rolle spielen. Die Versammlungsfreiheit würde sich
grundsätzlich auch auf die Verwendung von Megafonen und Transparenten
erstrecken. Die Kosten der Reinigung müssten von dem Träger der Baulast
übernommen werden. Bei einem solchen Szenario müssten die
Zuständigkeiten zwischen der Beklagten, der Stadt Frankfurt am Main und
der Landespolizei neu verteilt werden. Eine solche
Zuständigkeitsverteilung könne allein der Gesetzgeber regeln. Jedenfalls
aber sei eine drastisch erhöhte Präsenz der Landespolizei vonnöten.
Selbst wenn die Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch
Demonstrationen in den Terminals umfasse, sei das hier in Rede stehende
Verbot zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Der Flughafen sei eine
besonders störungssensible Einrichtung, die nur bei hoher Disziplin
aller Beteiligter funktioniere: Der Lärm der Versammlungsteilnehmer,
insbesondere durch Trillerpfeifen, könne die Vernehmbarkeit und
Verständlichkeit von Lautsprecherdurchsagen erschweren. Durch
herumstehende Gruppen könnten Fluchtwege und Notausgänge verstellt, der
Brandschutz erschwert und Rettungseinsätze behindert werden. Bei
unübersichtlichen Menschenmengen könne der Raum nicht mehr auf
stehengelassene Gepäckstücke kontrolliert werden. Aus der Menschenmenge
heraus könnten leichter Terroranschläge verübt werden. Es bestehe kaum
die Möglichkeit, Flugpassagiere von einem Terminalbereich in einen
anderen umzuleiten. Außerdem sei mit Konfrontationen zwischen
Versammlungsteilnehmern und Flugpassagieren zu rechnen, die
befürchteten, ihren Flug zu verpassen. Der Flughafen sei insoweit mit
einer städtischen Fußgängerzone nicht zu vergleichen.
Ein generelles Demonstrationsverbot im Flughafen sei
auch verhältnismäßig. Mildere Mittel wie etwa die Verweisung auf den
Außenbereich des Flughafens würden bereits regelmäßig ergriffen. Die
Folgen des Verbots für die Beschwerdeführerin seien im Hinblick auf die
räumlichen Alternativen gering. Wären Versammlungen in den Terminals des
Flughafens zulässig, stünde zu befürchten, dass sich diese zu einer der
„Haupt-Demonstrationsarenen“ der Republik entwickeln würden. Sicherheit
und die ordnungsgemäße Abwicklung des Verkehrs wären nicht mehr oder
nur noch unter Inkaufnahme einer unzumutbaren Aufrüstung und eines
Umbaus des gesamten Terminalbereichs zu gewährleisten. So habe die
Beklagte in Absprache mit der Polizei für den Fall von Demonstrationen,
die unbeherrschbar zu werden drohten, entschieden, den betreffenden
Terminal zu schließen und nur noch Passagiere mit Flugtickets
hineinzulassen. Ein solches Vorgehen ziehe indes regelmäßig eine Flut
von Beschwerden und Schadensersatzforderungen nach sich und bedeute
letztlich, dass die Beklagte ihre betrieblichen Prozesse selbst
blockiere.
IV.
In der mündlichen Verhandlung haben sich die
Beschwerdeführerin und die Beklagte als Äußerungsberechtigte sowie als
sachkundige Auskunftspersonen Vertreter von Amnesty International
- Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. -, des Bundesverbandes
Öffentliche Dienstleistungen - Deutsche Sektion des CEEP e.V. -, des
Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Hessen-Thüringen - sowie der
Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main und der Polizeidirektion
Flughafen des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main geäußert.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die
angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte verletzen die
Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG.
I.
Die Beklagte ist gegenüber der Beschwerdeführerin
unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Entsprechend kann sie sich zur
Rechtfertigung des von ihr ausgesprochenen Flughafenverbots nicht
ihrerseits auf eigene Grundrechte berufen.
1. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die
staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß
Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt sowohl für die Verwendung von
zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Einsatz
privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Von der
öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen
unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende
öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert
sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.
a) Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen
oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden
die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Der Begriff der
staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht
nur auf imperative Maßnahmen. Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen,
die - auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den Anspruch
erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden,
sind von der Grundrechtsbindung erfasst. Grundrechtsgebundene staatliche
Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln
staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem
Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt.
Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare
Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist
der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte
Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität
selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen
und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in
privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich
rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die
Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe
der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt
der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist
ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht
als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung
persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt
vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden
dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte
gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder
Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er
bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig
davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für
seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht
aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der
Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu
begreifen wäre, ist ihm verstellt.
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht
nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der
öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche
Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
aa) Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die
vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt,
dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen
Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst (vgl. BVerwGE 113,
208 <211>; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000,
§ 117 Rn. 49; Ehlers, Gutachten E für den 64. DJT <2002>, S. E 39;
Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3 Rn. 69 f.;
Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 25. Aufl. 2009, Rn. 187;
Höfling, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 1 Rn. 104). Dies entspricht
dem Charakter eines solchen Unternehmens als verselbständigter
Handlungseinheit und stellt eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig
davon sicher, ob, wieweit und in welcher Form der oder die Eigentümer
gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen
können und wie - bei Unternehmen mit verschiedenen öffentlichen
Anteilseignern - eine Koordination der Einflussrechte verschiedener
öffentlicher Eigentümer zu gewährleisten wäre. Aktivitäten öffentlicher
Unternehmen bleiben unabhängig von der Ausgestaltung der
gesellschaftsrechtlichen Einflussrechte eine Form staatlicher
Aufgabenwahrnehmung, bei der die Unternehmen selbst unmittelbar an die
Grundrechte gebunden sind.
bb) Nichts anderes hat für gemischtwirtschaftliche
Unternehmen, an denen sowohl private wie öffentliche Anteilseigner
beteiligt sind, zu gelten, wenn diese von der öffentlichen Hand
beherrscht werden.
(1) Auch bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen
erfasst die Frage der Grundrechtsbindung das jeweilige Unternehmen
insgesamt und kann nur einheitlich beantwortet werden. Sie sind
gleichfalls als verselbständigte Handlungseinheiten tätig. Die
Grundrechtsbindung der hinter den Unternehmen stehenden öffentlichen
Eigentümer und ihre gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsbefugnisse
allein sind ungeeignet, die Grundrechtsbindung solcher Unternehmen zu
ersetzen und machen sie insbesondere nicht überflüssig. Schon
grundsätzlich kann eine Grundrechtsbindung nicht quotenweise realisiert
werden. Auch sind die Einwirkungsrechte der Anteilseigner auf die
laufende Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich vielfach beschränkt, so
dass - insbesondere im Aktienrecht (vgl. etwa § 119 Abs. 2 AktG), und
unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts - eine
Grundrechtsbindung selbst durch die Mehrheit der Eigentümer vielfach
nicht durchsetzbar ist. Überdies wäre die Geltendmachung von
Grundrechten über den Umweg der Einwirkungsrechte, zumal wenn an einem
Unternehmen mehrere öffentliche Anteilseigner beteiligt sind, vom
Verfahren und Zeitaufwand her zu schwerfällig, um einen effektiven
Grundrechtsschutz sicherzustellen.
(2) Ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen unterliegt
dann der unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn es von den öffentlichen
Anteilseignern beherrscht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand
stehen. Insoweit kann grundsätzlich an entsprechende zivilrechtliche
Wertungen angeknüpft werden (vgl. §§ 16, 17 AktG, Art. 2 Abs. 1
Buchstabe f Richtlinie 2004/109/EG). Ob in besonderen Fällen dieses
Kriterium zu ergänzen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an
die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stellt danach nicht auf
konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab,
sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen:
Anders als in Fällen, in denen die öffentliche Hand nur einen
untergeordneten Anteil an einem privaten Unternehmen hält, handelt es
sich dann grundsätzlich nicht um private Aktivitäten unter Beteiligung
des Staates, sondern um staatliche Aktivitäten unter Beteiligung von
Privaten. Für sie gelten unabhängig von ihrem Zweck oder Inhalt die
allgemeinen Bindungen staatlicher Aufgabenwahrnehmung. Bei der
Entfaltung dieser Aktivitäten sind die öffentlich beherrschten
Unternehmen unmittelbar durch die Grundrechte gebunden und können sich
umgekehrt gegenüber Bürgern nicht auf eigene Grundrechte stützen.
(3) Die Rechte der privaten Anteilseigner erfahren
hierdurch keine ungerechtfertigte Einbuße: Ob diese sich an einem
öffentlich beherrschten Unternehmen beteiligen oder nicht, liegt in
ihrer freien Entscheidung, und auch wenn sich die Mehrheitsverhältnisse
erst nachträglich ändern, steht es ihnen - wie bei der Änderung von
Mehrheitsverhältnissen sonst - frei, hierauf zu reagieren. Sofern sich
Private indes an solchen Unternehmen beteiligen, haben sie an den
Chancen und Risiken, die sich aus den Handlungsbedingungen der
öffentlichen Hand ergeben, gleichermaßen teil. Ohnehin unberührt bleibt
ihre Rechtsstellung als Grundrechtsträger insbesondere des
Eigentumsgrundrechts unmittelbar gegenüber den öffentlichen
Anteilseignern oder sonst gegenüber der öffentlichen Gewalt.
c) Mit der unmittelbaren Grundrechtsbindung und der
damit fehlenden Berechtigung, sich in einem Zivilrechtsstreit gegenüber
Privaten auf eigene Grundrechte zu berufen, unterliegen öffentlich
beherrschte Unternehmen spezifischen Beschränkungen, denen materiell
private beziehungsweise privat beherrschte Unternehmen nicht
unterliegen. Die Auswirkungen dieser Grundrechtsbindung sind, da im
Rahmen des Zivilrechts verbleibend, jedoch begrenzt. Insbesondere wird
die öffentliche Hand hierdurch nicht grundsätzlich daran gehindert, in
adäquater und weithin gleichberechtigter Weise wie Private die
Handlungsinstrumente des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung zu
nutzen und auch sonst am privaten Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Dies
schließt umgekehrt allerdings nicht aus, dass möglicherweise Private
- etwa im Wege der mittelbaren Drittwirkung - unbeschadet ihrer eigenen
Grundrechte ähnlich oder auch genauso weit durch die Grundrechte in
Pflicht genommen werden, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht
in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen
wie traditionell der Staat.
aa) Viele typische Gefährdungslagen für den
Grundrechtsschutz entstehen im Privatrecht von vornherein nicht, da dort
dem Staat keine spezifischen Eingriffsbefugnisse zu Gebote stehen.
Einseitig verbindliches Handeln ist ihm im Privatrecht nur sehr begrenzt
- etwa wie vorliegend unter Rückgriff auf die zivilrechtlichen
Eigentümerbefugnisse, insbesondere das Hausrecht - eröffnet. Sofern
hingegen Grundrechte im Rahmen von Vertragsbeziehungen in Frage stehen,
ist es möglich, dass mangels einseitiger Entscheidungsgewalt der
öffentlichen Hand schon kein Eingriff in Grundrechte stattfindet oder
bei einer Grundrechtsbeschränkung die Freiwilligkeit des
Vertragsschlusses seitens des Bürgers im konkreten Fall mit in Rechnung
zu stellen ist. Auch hindert die unmittelbare Grundrechtsbindung
öffentlich beherrschte Unternehmen nicht, sich erwerbswirtschaftlich am
Wirtschaftsverkehr zu beteiligen. Insbesondere verbietet auch Art. 3
Abs. 1 GG Differenzierungen nicht, die an marktrelevante Kriterien wie
Produktqualität, Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit anknüpfen, um ein
wettbewerbliches Wirtschaften des Unternehmens zu ermöglichen.
bb) Allerdings sind die Grundrechtsbindung und die ihr
entsprechende fehlende Grundrechtsberechtigung nicht ohne Bedeutung. Sie
verwehren öffentlich beherrschten Unternehmen insbesondere, sich auf
die Subjektivität gewillkürter Freiheit zu berufen. So kann die
öffentliche Hand zwar die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse - wie
vorliegend das Hausrecht - nutzen, jedoch entheben diese nicht davon,
insbesondere einseitig verbindliche Entscheidungen durch legitime
Gemeinwohlzwecke am Maßstab der Grundrechte und des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen. Praktische Bedeutung
erlangt die Grundrechtsbindung vor allem als Verpflichtung zu
rechtsstaatlicher Neutralität bei der Gestaltung ihrer
Vertragsbeziehungen. Öffentliche einschließlich der öffentlich
beherrschten Unternehmen können zwar ihre Kundenbeziehungen nach der
Logik des Marktes gestalten, jedoch steht es ihnen nicht frei, ihre
wirtschaftliche Tätigkeit nach Belieben mit subjektiv weltanschaulichen
Präferenzen oder Zielsetzungen und hierauf beruhenden Differenzierungen
zu verbinden.
cc) Die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich
beherrschter Unternehmen unterscheidet sich somit grundsätzlich von der
in der Regel nur mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und
Privatunternehmen - insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren
Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten -
unterworfen sind. Während diese auf einer prinzipiellen
Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger beruht, dient jene dem
Ausgleich bürgerlicher Freiheitssphären untereinander und ist damit von
vornherein relativ. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wirkung der
Grundrechte und damit die - sei es mittelbare, sei es unmittelbare -
Inpflichtnahme Privater in jedem Fall weniger weit reicht. Je nach
Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare
Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates
vielmehr nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation
kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die
Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation
selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die
Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher
dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren. Wieweit
dieses heute in Bezug auf die Versammlungsfreiheit oder die Freiheit der
Meinungsäußerung auch für materiell private Unternehmen gilt, die einen
öffentlichen Verkehr eröffnen und damit Orte der allgemeinen
Kommunikation schaffen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
2. Die Beklagte ist als Aktiengesellschaft, deren
Anteile zu mehr als 50 % von öffentlichen Anteilseignern gehalten
werden, folglich unmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetzes
gebunden.
II.
Die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG.
1. Das durch die angegriffenen Entscheidungen bestätigte
Verbot, im Frankfurter Flughafen ohne Erlaubnis der Beklagten
Versammlungen durchzuführen, greift in den Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG ein.
a) aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit
anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe
an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder
Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>;
111, 147 <154 f.>). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe
ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische
Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.>). In
ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame
körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in
der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen
erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße
Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im
eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt
bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).
bb) Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht,
selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine
Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem
andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht
den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen
Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein
Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der
Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Bürger sollen
damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls
auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am
wirksamsten zur Geltung bringen können.
(1) Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings
kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem
Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein
zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu
bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von
Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der
Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso
wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder
Krankenhaus.
(2) Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die
Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher
Verkehr eröffnet ist.
Dies betrifft - unabhängig von einfachrechtlichen
Bestimmungen des Straßenrechts - zunächst den öffentlichen Straßenraum.
Dieser ist das natürliche und geschichtlich leitbildprägende Forum, auf
dem Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen
und hierüber die Kommunikation anstoßen können. Vor allem innerörtliche
Straßen und Plätze werden heute als Stätten des Informations- und
Meinungsaustausches sowie der Pflege menschlicher Kontakte angesehen. In
verstärktem Maß gilt dies für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte
Bereiche; die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs ist ein
wesentliches Anliegen, das mit solchen Einrichtungen verfolgt wird (vgl.
Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 730). Das
Versammlungsrecht knüpft an diese Funktion an. Dabei beachtet es die
allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die es
jedoch partiell überlagert, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung
der Versammlungsfreiheit erforderlich ist. Öffentliche Versammlungen und
Aufzüge finden hier die Bedingungen, um Forderungen
einem allgemeinen Publikum zu Gehör zu bringen und Protest oder Unmut sinnbildlich „auf die Straße zu tragen“.
einem allgemeinen Publikum zu Gehör zu bringen und Protest oder Unmut sinnbildlich „auf die Straße zu tragen“.
Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des
öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher
Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen.
Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen
oder sonstige Begegnungsstätten ergänzt wird, kann die
Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht
ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht
oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen
werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Flächen sich in
eigenen Anlagen befinden oder in Verbindung mit
Infrastruktureinrichtungen stehen, überdacht oder im Freien angesiedelt
sind. Grundrechtlich ist auch unerheblich, ob ein solcher
Kommunikationsraum mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und
Wegerechts oder des Zivilrechts geschaffen wird. Ein Verbot von
Versammlungen kann auch nicht als Minus zu der Nichtöffnung des Geländes
und damit als bloße Versagung einer freiwilligen Leistung angesehen
werden. Vielmehr besteht zwischen der Eröffnung eines Verkehrs zur
öffentlichen Kommunikation und der Versammlungsfreiheit ein
unaufhebbarer Zusammenhang: Dort wo öffentliche Kommunikationsräume
eröffnet werden, kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat
nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder
Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den
zulässigen Nutzungen ausnehmen: Er würde sich damit in Widerspruch zu
der eigenen Öffnungsentscheidung setzen.
(3) Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben
dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in
Anspruch genommen werden können, sind zunächst nur solche, die der
Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind. Ausgeschlossen
sind demgegenüber zum einen Orte, zu denen der Zugang individuell
kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird. Wenn
eine individuelle Eingangskontrolle wie an der Sicherheitsschleuse zum
Abflugbereich für eine Einrichtung sicherstellt, dass nur bestimmte
Personen - die Flugpassagiere, um ihre Reise anzutreten - Zutritt haben,
ist dort kein allgemeiner Verkehr eröffnet. Die Wahrnehmung der
Versammlungsfreiheit kann an solchen Orten nicht beansprucht werden.
Zum anderen beantwortet sich die Frage, ob ein solcher
außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze liegender Ort als ein
öffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen ist, nach dem Leitbild des
öffentlichen Forums (vgl. zu ähnlichen Kriterien: Supreme Court of
Canada, Committee for the Commonwealth of Canada v. Canada, <1991>
1 S. C. R. 139; Supreme Court of the United States, International
Society for Krishna Consciousness <ISKCON> v. Lee, 505 U.S. 672
<1992>). Dieses ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine
Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann
und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht
entsteht. Abzugrenzen ist dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren
äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung
stehen und entsprechend ausgestaltet sind. Wenn Orte in tatsächlicher
Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten
Funktion dienen, kann in ihnen - außerhalb privater Nutzungsrechte - die
Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt
werden. Anders ist dies indes dort, wo die Verbindung von
Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und
Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des
Verweilens und der Begegnung entstehen. Werden Räume in dieser Weise für
ein Nebeneinander verschiedener, auch kommunikativer Nutzungen geöffnet
und zum öffentlichen Forum, kann aus ihnen gemäß Art. 8 Abs. 1 GG auch
die politische Auseinandersetzung in Form von kollektiven
Meinungskundgaben durch Versammlungen nicht herausgehalten werden.
Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet den Bürgern für die Verkehrsflächen
solcher Orte das Recht, das Publikum mit politischen
Auseinandersetzungen, gesellschaftlichen Konflikten oder sonstigen
Themen zu konfrontieren. Solche Möglichkeiten, Aufmerksamkeit zu
erzielen, sind als Grundlage der demokratischen Willensbildung mit der
Versammlungsfreiheit gewollt und bilden ein konstituierendes Element der
demokratischen Staatsordnung.
b) Hiervon ausgehend greift die Bestätigung des von der
Beklagten ausgesprochenen Flughafenverbots durch die angegriffenen
Entscheidungen in die Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein.
Das Begehren der Beschwerdeführerin, im Frankfurter
Flughafen Versammlungen durchzuführen, fällt nicht schon aus dem
Schutzbereich der Versammlungsfreiheit heraus. Der Frankfurter Flughafen
ist in wesentlichen Bereichen als Ort allgemeinen kommunikativen
Verkehrs ausgestaltet. Zwar gilt dies nicht für den gesamten Flughafen.
So ist eine Berufung auf die Versammlungsfreiheit für die
Sicherheitsbereiche, die nicht allgemein zugänglich sind, ebenso
ausgeschlossen wie für solche Bereiche, die nur bestimmten Funktionen
(zum Beispiel der Gepäckausgabe) dienen. Jedoch umfasst der Flughafen
auch große Bereiche, die als Orte des Flanierens und des Gesprächs, als
Wege zum Einkaufen und zu Gastronomiebetrieben ausgestaltet sind und
hierfür einen allgemeinen Verkehr eröffnen. Unter der Rubrik „Einkaufen
und Erleben“ wirbt die Beklagte, die sich als „City in the City“
versteht, im Internet: „Airport Shopping für alle!“, „Auf 4.000
Quadratmetern zeigt sich der neue Marktplatz in neuem Gewand und freut
sich auf Ihren Besuch!“. Hier sind ersichtlich Orte als allgemein
zugängliche öffentliche Foren ausgestaltet, deren Verkehrsflächen
Versammlungen damit grundsätzlich offenstehen.
Die Beklagte untersagt der Beschwerdeführerin
demgegenüber für die Zukunft zeitlich unbegrenzt - und damit ohne
Ansehung der durch eine bestimmte Versammlung konkret drohenden
Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs - die Durchführung von
Versammlungen ohne ihre Erlaubnis für den gesamten Bereich des
Flughafens. Indem die angegriffenen Entscheidungen dieses Verbot
bestätigen, greifen sie in die Versammlungsfreiheit der
Beschwerdeführerin ein.
2. Der Eingriff unterliegt im Hinblick auf die formelle
Verfassungsmäßigkeit der das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
einschränkenden Ermächtigungsgrundlage keinen Bedenken. Die Beklagte
kann sich für die Beschränkung von Versammlungen im Frankfurter
Flughafen grundsätzlich auf die Eigentümerbefugnisse des Bürgerlichen
Gesetzesbuches stützen. Sie hat deren Ausübung allerdings am Grundrecht
der Versammlungsfreiheit auszurichten.
a) Die Versammlungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos
gewährleistet. Vielmehr können Versammlungen unter freiem Himmel gemäß
Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt
werden. Diesem Gesetzesvorbehalt unterfallen auch Versammlungen im
Innern des Frankfurter Flughafens.
aa) Versammlungen an Orten allgemeinen kommunikativen
Verkehrs sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8
Abs. 2 GG und unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Dies gilt unabhängig
davon, ob die der Allgemeinheit geöffneten Orte als solche in der freien
Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen. Maßgeblich ist, dass
Versammlungen an solchen Orten ihrerseits in einem öffentlichen Raum,
das heißt inmitten eines allgemeinen Publikumsverkehrs stattfinden und
von diesem nicht räumlich getrennt sind.
Der Begriff der „Versammlung unter freiem Himmel“ des
Art. 8 Abs. 2 GG darf nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen
nicht überdachten Veranstaltungsort verstanden werden. Sein Sinn
erschließt sich vielmehr zutreffend erst in der Gegenüberstellung der
ihm unterliegenden versammlungsrechtlichen Leitbilder: Während
„Versammlungen unter freiem Himmel“ idealtypisch solche auf öffentlichen
Straßen und Plätzen sind, steht dem als Gegenbild die Versammlung in
von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen wie etwa in Hinterzimmern
von Gaststätten gegenüber. Dort bleiben die Versammlungsteilnehmer unter
sich und sind von der Allgemeinheit abgeschirmt, so dass Konflikte, die
eine Regelung erforderten, weniger vorgezeichnet sind. Demgegenüber
finden Versammlungen „unter freiem Himmel“ in der unmittelbaren
Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt (vgl.
Arbeitskreis Versammlungsrecht, Musterentwurf eines
Versammlungsgesetzes,
Enders/Hoffmann-Riem/Kniesel/Poscher/Schulze-Fielitz <Hrsg.>,
2011, Begründung zu § 10, S. 34). Hier besteht im Aufeinandertreffen der
Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares
Gefahrenpotential: Emotionalisierungen der durch eine Versammlung
herausgeforderten Auseinandersetzung können sich im Gegenüber zu einem
allgemeinen Publikum schneller zuspitzen und eventuell Gegenreaktionen
provozieren. Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden, sie
bewegt sich als Kollektiv im öffentlichen Raum. Art. 8 Abs. 2 GG
ermöglicht es dem Gesetzgeber, solche Konflikte abzufangen und
auszugleichen. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass in solcher Berührung
mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisations- und
verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen
Voraussetzungen für die Ausübung des Versammlungsrechts zu schaffen,
anderseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (vgl.
BVerfGE 69, 315 <348>).
bb) Hiervon ausgehend unterliegen die von der
Beschwerdeführerin erstrebten Versammlungen im Frankfurter Flughafen dem
Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG. Zwar liegen die Orte, für die
die Beschwerdeführerin die Versammlungsfreiheit in Anspruch nimmt,
hauptsächlich im Innern des Flughafens und sind damit überdacht und
seitlich begrenzt. Die beabsichtigten Versammlungen sollen jedoch nicht
in eigenen, von den anderen Flughafengästen abgeschirmten Räumlichkeiten
durchgeführt werden, sondern inmitten des allgemeinen
Flughafenpublikums, an das sich die kollektiven Meinungskundgaben
richten. Im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG gelten deshalb Versammlungen in
derartigen Räumlichkeiten als „Versammlungen unter freiem Himmel“, die
nach allgemeinen Grundsätzen gesetzlich beschränkt werden können.
b) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können
als ein die Versammlungsfreiheit beschränkendes Gesetz im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 GG herangezogen werden. Das zivilrechtliche Hausrecht
gemäß § 903 Satz 1, § 1004 BGB ist dementsprechend grundsätzlich
geeignet, Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen.
Unberührt bleiben hiervon die Versammlungsgesetze als maßgebliche
Rechtsgrundlage der Befugnisse der Versammlungsbehörden für alle Orte
allgemeinen kommunikativen Verkehrs.
aa) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG erlaubt
es dem Gesetzgeber, Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen, aufgrund derer
die Versammlungsfreiheit beschränkt werden kann. Der Gesetzgeber kann
staatlichen Behörden die Befugnis einräumen, Versammlungen unter
bestimmten Bedingungen mit beschränkenden Verfügungen zu versehen oder
sie erforderlichenfalls auch zu untersagen. Soweit in dieser Weise
spezifische hoheitliche Entscheidungsbefugnisse geschaffen werden und
entsprechende Entscheidungen einseitig durchsetzbar sind, verlangt
Art. 8 Abs. 2 GG eine bewusste und ausdrücklich auf die
Versammlungsfreiheit der Bürger bezogene Regelung durch den Gesetzgeber.
Die Eingriffsvoraussetzungen müssen in hinreichend bestimmter und
normenklarer Weise zumindest in den Grundzügen vom Gesetzgeber selbst
festgelegt werden. Dem entspricht, dass für entsprechende Regelungen
auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt und die in ihm
liegende Warnfunktion entfaltet.
Durch das Versammlungsgesetz des Bundes, das im Land
Hessen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG bis zur Ablösung durch ein
Versammlungsgesetz des Landes fortgilt, hat der Gesetzgeber von diesem
Gesetzesvorbehalt Gebrauch gemacht. Das Versammlungsgesetz ist dabei
nicht auf Versammlungen im öffentlichen Straßenraum beschränkt, sondern
erstreckt sich auf alle öffentlichen Versammlungen, unabhängig davon, ob
sie auf privatem oder öffentlichem Grund stattfinden. Es findet damit
auf Versammlungen im Frankfurter Flughafen Anwendung.
bb) Dies lässt unberührt, dass die öffentliche Hand,
wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt, Beschränkungen der
Versammlungsfreiheit zusätzlich auf die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches, hier § 903 Satz 1, § 1004 BGB, stützen kann. Auch diese
Vorschriften füllen in diesem Fall Art. 8 Abs. 2 GG aus. Dem steht nicht
entgegen, dass es sich insoweit nicht um versammlungsbezogene
Vorschriften handelt und damit deren Reichweite für Versammlungen durch
den Gesetzgeber inhaltlich nicht näher präzisiert ist. Da die
öffentliche Hand hier wie jeder Private auf die allgemeinen Vorschriften
des Zivilrechts zurückgreift, ihr also keine spezifisch hoheitlichen
Befugnisse eingeräumt werden und sie ihre Entscheidungen grundsätzlich
auch nicht einseitig durchsetzen kann, sind die sonst an
Eingriffsgesetze zu stellenden Anforderungen zurückgenommen. Auch das
Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG kann gegenüber solchen
unspezifischen Bestimmungen eine Warnfunktion nicht erfüllen und findet
keine Anwendung. Grundrechtseingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG, die sich
allein auf die allgemeinen Befugnisse des Privatrechts stützen, sind
damit nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil es an einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Dies ist die Konsequenz
dessen, dass der Staat überhaupt in den Formen des Privatrechts handeln
darf.
cc) Versammlungsbeschränkende Entscheidungen, die ein
öffentliches beziehungsweise öffentlich beherrschtes Unternehmen allein
auf das Privatrecht stützt, vermögen die Eingriffsbefugnisse staatlicher
Behörden gegenüber Versammlungen allerdings nicht zu erweitern oder gar
zu begründen. Soweit die Versammlungsbehörde in Bezug auf eine
Versammlung im Flughafenbereich Entscheidungen trifft oder die
Vollzugspolizei zur Rechtsdurchsetzung einschreitet, haben diese zwar
die Flughafenbetreiberin als Betroffene grundsätzlich einzubeziehen und
gegebenenfalls deren Einschätzungen - wie sie insbesondere in der
Flughafenbenutzungsordnung zum Ausdruck kommen - zu berücksichtigen,
sind aber sachlich allein an die Vorgaben der für sie selbst geltenden
Ermächtigungsgrundlagen - und damit vorrangig an das
Versammlungsgesetz - gebunden.
3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG, weil
sie ein unverhältnismäßiges Versammlungsverbot bestätigen.
Wenn die staatlichen Organe versammlungsbeschränkende
Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese
stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im
freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren
Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger
Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>). Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hierbei strikt zu beachten. Die
angegriffenen Entscheidungen halten diesen Anforderungen nicht stand.
a) Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bedürfen nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines legitimen Zwecks. Ein
Verbot, sich auf dem Flughafengelände zu versammeln, kann nicht
schlichtweg auf ein dem Belieben der Beklagten unterliegendes
privatautonomes Bestimmungsrecht über die Nutzung ihres Privateigentums
gestützt werden. Die Grundrechtsbindung der Beklagten und die ihr
fehlende Befugnis, sich im Verhältnis zu anderen Privaten auf ihr
Eigentumsgrundrecht zu berufen, bedingen, dass § 903 Satz 1 BGB hier
nicht wie zwischen Privaten als Ausdruck einer privatautonomen,
grundsätzlich im Gutdünken stehenden Entscheidungsfreiheit des
Eigentümers Anwendung findet, sondern als Ermächtigungsnorm zur
Verfolgung legitimer Zwecke des gemeinen Wohls in Ausfüllung der
Schranken der Versammlungsfreiheit. Der Rückgriff auf § 903 Satz 1 BGB
bedarf deshalb einer auf solche Aufgaben bezogenen funktionalen
Einbindung und ist nur dann gerechtfertigt, wenn er zum Schutz
individueller Rechtsgüter oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend
gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient.
Bei Versammlungen, die im Bereich eines Flughafens
durchgeführt werden, gehören hierzu vor allem die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs. Ein Flughafen ist ein
Verkehrsknotenpunkt für Güter- und Personenströme, er ist in ein
komplexes System globaler Netzwerke eingebunden und baut auf die
einwandfreie Funktionstüchtigkeit sensibler technischer Vorrichtungen
und den reibungslosen Ablauf logistischer Prozesse, die im Falle der
Störung oder gar des Versagens zum Verlust von unter Umständen
elementaren Rechtsgütern führen können. Beeinträchtigungen im
Betriebsablauf können daher eine unbestimmte Zahl von Menschen
empfindlich treffen. Angesichts der hieraus folgenden spezifischen
Gefährdungslage, die sich gegebenenfalls aus der unmittelbaren
Verbindung von als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestalteten
Bereichen des Flughafens mit den der Verkehrsfunktion dienenden
Einrichtungen noch verstärken kann, gewinnen die Sicherheit und die
Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs erhebliches Gewicht und können
Einschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen. Maßnahmen, die
der Sicherheit und Leichtigkeit der Betriebsabläufe sowie dem Schutz der
Fluggäste, der Besucher oder der Einrichtungen des Flughafens dienen,
können folglich grundsätzlich auf das Hausrecht gestützt werden.
b) Versammlungsbeschränkungen müssen zur Erreichung
dieser Zwecke nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin
geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei haben die auf der
Grundlage des Hausrechts ergehenden Maßnahmen der grundlegenden
Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat
Rechnung zu tragen. Es gelten grundsätzlich die für die Schranken der
Versammlungsfreiheit auch sonst geltenden verfassungsrechtlichen
Maßgaben. Diese ermöglichen es, der besonderen Gefährdungslage eines
Flughafens wirksam Rechnung zu tragen. Versammlungsbeschränkende
Maßnahmen können zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des komplexen
logistischen Systems eines Flughafens im Einzelfall unter weniger
strengen Bedingungen erlassen werden, als dies für entsprechende
Versammlungen im öffentlichen Straßenraum möglich wäre.
aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 GG ist die Durchführung von
Versammlungen grundsätzlich ohne Anmeldung oder Erlaubnis gewährleistet.
Versammlungen können danach nicht unter einen generellen
Erlaubnisvorbehalt gestellt werden. Jedenfalls gegenüber einem
unmittelbar grundrechtsgebundenen Rechtsträger scheidet damit eine
allgemeine Erlaubnispflicht von Versammlungen für die dem allgemeinen
kommunikativen Verkehr eröffneten Flächen in einem Flughafen auch auf
der Grundlage des Hausrechts aus. Demgegenüber unterliegt eine
Anzeigepflicht - auch bei dem Flughafenbetreiber - grundsätzlich keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal sie hier auch kurzfristig vor Ort
erfolgen kann. Verhältnismäßig ist diese jedoch nur, sofern sie nicht
ausnahmslos gilt, sondern Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und
ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der
Versammlung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 69, 315 <350 f.>; 85, 69
<74 f.>).
Eine Untersagung einer Versammlung kommt nur in
Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare
Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare
Rechtsgüter vorliegt. Für das Vorliegen der „unmittelbaren“ Gefährdung
bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose. Bloße Belästigungen Dritter,
die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und
sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen,
reichen hierfür nicht. Sie müssen in der Regel hingenommen werden. Sind
unmittelbare Gefährdungen von Rechtsgütern zu befürchten, ist diesen
primär durch Auflagen entgegenzuwirken. Die Untersagung einer
Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die
Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (vgl. BVerfGE
69, 315 <353>).
Diese Grundsätze hindern nicht, dass dem besonderen
Gefahrenpotential von Versammlungen in einem Flughafen in spezifischer
Weise begegnet und die Rechte anderer Grundrechtsträger berücksichtigt
werden können. Insbesondere erlaubt es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ohne Weiteres, etwa die räumliche Beengtheit der Terminals auf den
jeweiligen Stufen der Abwägung in Rechnung zu stellen. Deshalb kann in
einem Flughafen eine die dortigen räumlichen Verhältnisse sprengende
Großdemonstration untersagt beziehungsweise auf andere Stätten verwiesen
werden - ebenso wie das etwa in einer engen Fußgängerzone oder einer
dicht bebauten historischen Altstadt möglich wäre; dabei kann die
Teilnehmerzahl in einer den örtlichen Gegebenheiten gerecht werdenden
Weise begrenzt werden. Auch liegt auf der Hand, dass in einem Flughafen
bestimmte Formen, Mittel oder Geräuschpegel von Versammlungen eher
Gefährdungen auslösen und damit leichter begrenzt werden können als bei
entsprechenden Versammlungen auf einem Marktplatz oder einer
öffentlichen Festwiese. Ebenso rechtfertigt die besondere
Störanfälligkeit eines Flughafens in seiner primären Funktion als Stätte
zur Abwicklung des Luftverkehrs Einschränkungen, die nach Maßgabe der
Verhältnismäßigkeit im öffentlichen Straßenraum nicht hingenommen werden
müssten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die die Beachtung der
besonderen Sicherheitsanforderungen des Flughafens sicherstellen.
Außerdem können Blockadewirkungen zur Gewährleistung der Sicherheit und
Funktionsfähigkeit des Flughafens in weitergehendem Umfang verhindert
werden als auf öffentlichen Straßen. So können zum Beispiel
unüberschaubare, über eine begrenzte Zahl hinausgehende
Spontanversammlungen unterbunden werden, wenn sie mangels hinreichender
Möglichkeit zu sachgerechten Vorkehrungen des Flughafenbetreibers
unbeherrschbar zu werden drohen. Freilich sind demgegenüber auch in
einem Flughafen Belästigungen des Publikums durch Versammlungen in
gewissem Umfang grundsätzlich hinzunehmen.
bb) Inhaltlich nähern sich damit die
Handlungsmöglichkeiten, die der Beklagten als unmittelbar an die
Grundrechte gebundenem Rechtsträger auf der Grundlage des Hausrechts zur
Verfügung stehen, der Reichweite der Befugnisse der
Versammlungsbehörden. Jedenfalls können ihre zivilrechtlichen Befugnisse
grundsätzlich nicht so ausgelegt werden, dass sie über die den
Versammlungsbehörden verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen
hinausreichen. Dies hindert die Beklagte allerdings nicht,
Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, die den dargelegten
verfassungsrechtlichen Maßgaben entsprechen, für den Flughafen näher zu
konkretisieren und generalisierend auf der Grundlage ihres Hausrechts in
einer Flughafenbenutzungsordnung niederzulegen. Sie kann so für die
Wahrnehmung des Versammlungsrechts im Flughafen transparente Regeln
schaffen, die an die räumlichen Gegebenheiten und insbesondere an die
spezifischen Funktionsbedingungen wie Gefahrenlagen angepasst sind. In
Betracht kommen etwa an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfende,
klarstellende Abgrenzungen zwischen multifunktionalen Verkehrsflächen
und speziellen Funktionsbereichen, die Bezeichnung von Zonen, in denen
Versammlungen grundsätzlich die Sicherheit des Flugbetriebs unmittelbar
gefährden, oder auch ein Verbot des Mitführens von Gegenständen wie etwa
Trillerpfeifen, Trommeln oder Megafonen, sofern diese erhebliche
Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des
Flughafenbetriebs besorgen lassen. Auch kann sie etwa eine - die
Anmeldepflicht bei den Versammlungsbehörden ergänzende - Anzeigepflicht
beim Flughafenbetreiber vorsehen.
Solche allein auf dem Hausrecht beruhenden Regeln
bleiben freilich auf privatrechtliche Wirkungen beschränkt. Sie lassen
die hoheitlichen Befugnisse der Versammlungsbehörden und der
Einsatzkräfte der Vollzugspolizei vor Ort ebenso unberührt wie deren
Verantwortung für die Auslegung dieser Befugnisse. Allerdings können die
Behörden die Bestimmungen einer solchen Benutzungsordnung im Rahmen
ihrer versammlungsrechtlichen Befugnisse als Regelvermutungen für die
Erfordernisse der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafens
typisierend zugrunde legen; sie müssen hierbei jedoch prüfen, ob diese
den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen oder ob im Einzelfall
eine Situation vorliegt, die eine Abweichung hiervon erfordert.
c) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen
Anforderungen nicht. Die umfassende Bestätigung des der
Beschwerdeführerin erteilten Flughafenverbots durch die Zivilgerichte
ist - jedenfalls angesichts der unmittelbaren Grundrechtsbindung der
Beklagten - mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.
Das von der Beklagten ausgesprochene Flughafenverbot
untersagt der Beschwerdeführerin die Durchführung jeglicher
Versammlungen in allen Bereichen des Flughafens, sofern diese nicht
vorher nach Maßgabe einer grundsätzlich freien Entscheidung von der
Beklagten erlaubt werden. Es beschränkt sich folglich nicht auf die
Abwehr konkret drohender Gefahren für mit der Versammlungsfreiheit
gleichwertige, elementare Rechtsgüter, sondern versteht sich als
generelles Demonstrationsverbot gegenüber der Beschwerdeführerin. Ein
solches Verständnis legt auch der Bundesgerichtshof dem Flughafenverbot
zugrunde. Zwar bezieht er sich zur Begründung seiner Entscheidung auch
auf konkrete, früher von der Beschwerdeführerin durchgeführte
Versammlungen und stellt darauf ab, dass die Beklagte als
Flughafenbetreiberin „vergleichbare Aktionen“ (vgl. BGH, Urteil vom 20.
Januar 2006 - V ZR 134/05 -, NJW 2006, S. 1054 <1056>) nicht
dulden müsse. Er leitet hieraus jedoch das berechtigte Interesse der
Flughafenbetreiberin her, das Verbot insgesamt und ohne weitere
Begrenzungen zu erlassen. Dieses erstreckt sich generell auf jede Art
von Versammlung, auf alle Bereiche des Flughafens und auf unbegrenzte
Zeit. Die Beschwerdeführerin muss danach für künftige Versammlungen in
allen Bereichen des Flughafens um eine Erlaubnis nachsuchen. Dabei ist
nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen diese erteilt würde; vielmehr
wird hierbei der Beklagten ein im Grundsatz freies Entscheidungsrecht
zuerkannt. Die gerichtliche Bestätigung eines solch generellen
Versammlungsverbots in dem zu weiten Teilen als öffentliches Forum
ausgestalteten Flughafen genügt den Verhältnismäßigkeitsanforderungen
nicht.
III.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer
Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich
der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 60, 234
<241>; 76, 171 <192>). Hierzu gehört namentlich das
Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten. Geschützt
ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung.
Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung
kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen
er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner
Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 <289>).
Allerdings verschafft auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem
Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen
Orten. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort
gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet. Anders als im Fall des
Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei die Meinungskundgabe aber nicht schon ihrem
Schutzbereich nach auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren
begrenzt. Denn im Gegensatz zur kollektiv ausgeübten
Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der Meinungsfreiheit als
Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und
eröffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit
Belästigungen verbunden ist. Vielmehr haben die
Meinungsäußerungsfreiheit und das aus ihr folgende Recht der Verbreitung
von Meinungen keinen spezifischen Raumbezug. Als Individualrecht steht
sie dem Bürger vom Grundsatz her überall dort zu, wo er sich jeweils
befindet.
b) Die angegriffenen Entscheidungen bestätigen das von
der Beklagten erteilte Flughafenverbot und legen dieses dahingehend aus,
dass der Beschwerdeführerin ein Betreten und eine Nutzung des
Flughafens nur nach Maßgabe der Flughafenbenutzungsordnung erlaubt sind,
die ihrerseits das Verteilen von Flugblättern und sonstigen
Druckschriften von einer vorab einzuholenden Erlaubnis abhängig macht.
Der Beschwerdeführerin wird damit der Zutritt zu dem - der
Öffentlichkeit sonst allgemein zugänglichen - Flughafen dann verwehrt,
wenn sie dort Flugblätter verteilen will. Hierin liegt seitens der
- unmittelbar grundrechtsgebundenen - Beklagten ein Eingriff in die
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
2. Die Meinungsfreiheit ist - wie die
Versammlungsfreiheit - nicht unbeschränkt gewährleistet. Vielmehr findet
sie ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen
insbesondere auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
einschließlich des aus § 903 Satz 1 und § 1004 BGB abzuleitenden
Hausrechts. Grundsätzlich kann damit die Beklagte Beschränkungen der
Meinungskundgabe im Bereich des Flughafens auf ihr Hausrecht stützen.
3. Gesetze, auf deren Grundlage die Meinungsfreiheit
beschränkt wird, sind jedoch - wie für die Versammlungsfreiheit
dargelegt - ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts
auszulegen. Hierbei ist der für eine freiheitlich demokratische Ordnung
konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl.
BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 101, 361 <388>; stRspr).
Insbesondere sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zu beachten.
a) aa) Eingriffe in die Freiheit der Meinungskundgabe
bedürfen zunächst eines legitimen Zwecks. Es gilt Entsprechendes wie zur
Versammlungsfreiheit: Auch für die Einschränkung der Meinungsfreiheit
ist die Beklagte angesichts ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung und
der damit korrelierenden fehlenden Möglichkeit, sich im Verhältnis zur
Beschwerdeführerin auf eigene Grundrechte zu berufen, in der Ausübung
ihres Hausrechts grundsätzlich begrenzt. Sie darf dieses nicht wie
private Bürger prinzipiell nach Gutdünken zur Durchsetzung ihrer
Interessen verwenden. Vielmehr darf sie es nur insofern zur Unterbindung
von Meinungskundgaben ausüben, als dieses öffentlichen Interessen
dient.
Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern
insbesondere auch nicht auf den Wunsch gestützt werden, eine
„Wohlfühlatmosphäre“ in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die
von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen
frei bleibt. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist
kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen
einschränken darf (vgl. BVerfGE 102, 347 <364>). Unerheblich sind
folglich Belästigungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen
unliebsamen Themen konfrontiert werden. Erst recht ausgeschlossen sind
Verbote zu dem Zweck, bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb zu
unterbinden, weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich
missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden
Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt werden.
Nicht verwehrt ist es der Beklagten demgegenüber, kraft
ihres Hausrechts das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Formen von
Meinungsäußerungen insoweit einzuschränken, als dies zur Gewährleistung
der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flugbetriebs erforderlich
ist. Wie für die Versammlungsfreiheit liegt hierin auch im Hinblick auf
die Meinungsäußerungsfreiheit ein gewichtiges Gemeingut, das
Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann.
bb) Die Einschränkungen der Meinungskundgabe müssen zur
Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies
schließt es jedenfalls aus, das Verteilen von Flugblättern im Flughafen
generell zu verbieten oder von einer Erlaubnis abhängig zu machen.
Demgegenüber sind Beschränkungen, die sich auf bestimmte Orte, Arten
oder Zeitpunkte der Meinungskundgabe beziehen, zur Verhinderung von
Störungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Supreme Court of
Canada, Committee for the Commonwealth of Canada v. Canada, <1991>
1 S. C. R. 139, S. 86 ff.; Supreme Court of the United States,
International Society for Krishna Consciousness <ISKCON> v. Lee,
505 U.S. 672 <1992>, S. 699 ff.). Wie im öffentlichen Straßenrecht
kann die Nutzung der Flughafenflächen zur Verbreitung von Meinungen
nach Maßgabe funktionaler Gesichtspunkte begrenzt und geordnet werden.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet insoweit nicht, dass die Verbreitung
von Meinungen partiell oder für bestimmte Formen untersagt oder
beschränkt wird. Es kommt hierbei nicht anders als im öffentlichen
Straßenraum auf die räumlichen Verhältnisse und die Beeinträchtigung der
verschiedenen Nutzungszwecke, insbesondere auf die Abläufe in Bezug auf
die Luftverkehrsfunktion des Flughafens, an.
Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte nicht generell
daran gehindert, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des
Flughafenbetriebs in bestimmten Bereichen wie beispielsweise auf der
Luftseite hinter den Sicherheitskontrollen oder im Bereich von
Rollbändern das Verteilen von Flugblättern erlaubnispflichtig zu machen
oder gegebenenfalls auch ganz zu untersagen. Demgegenüber ist ein Verbot
von Meinungskundgaben überhaupt oder auch eine umfassende
Erlaubnispflicht, die das bloße Verteilen von Flugblättern einschließt,
jedenfalls in den Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation
ausgestaltet sind, unverhältnismäßig. Hier gelten für die unmittelbar an
die Grundrechte gebundene Beklagte dieselben Grundsätze wie in
Fußgängerzonen im öffentlichen Straßenraum. Das Grundgesetz
gewährleistet die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung
prinzipiell an allen Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs. Werden
solche Räume dem allgemeinen Zugang eröffnet, muss in ihnen auch den
Kommunikationsgrundrechten Rechnung getragen werden. Im Übrigen kommt es
darauf an, wieweit die Meinungskundgabe die Funktionsabläufe nachhaltig
zu stören geeignet ist. Untersagt werden kann das Verteilen von
Flugblättern im Einzelfall im Übrigen etwa auch dann, wenn diese ihrem
Inhalt nach darauf ausgerichtet sind, den Flughafenbetrieb zu behindern,
und hierdurch ernsthafte Störungen konkret zu befürchten sind; in
Betracht kommt dieses etwa bei Aufrufen und Appellen zu Verstößen gegen
die Sicherheitsbestimmungen des Flughafens oder des Luftverkehrsrechts.
b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen
Anforderungen nicht. Sie bestätigen das Flughafenverbot auch mit Blick
auf das in ihm enthaltene generelle und unbegrenzte Verbot gegenüber der
Beschwerdeführerin, künftig ohne vorherige Erlaubnis im Frankfurter
Flughafen Flugblätter zu verteilen. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit
der von der Beschwerdeführerin früher durchgeführten Flugblattaktionen,
die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ist ein in dieser
Art allgemeines und von konkreten Störungen des Flughafenbetriebs
unabhängiges Verbot unverhältnismäßig.
IV.
Ob die angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus
weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen, kann dahinstehen,
weil bereits die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen führt.
V.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.
Abweichende Meinung des Richters Schluckebier
zum Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011
zum Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011
- 1 BvR 699/06 -
Ich stimme dem Urteil nicht zu. Die
Verfassungsbeschwerde hätte nach meinem Erachten jedenfalls im Blick auf
die geltend gemachte Verletzung des Versammlungsgrundrechts ohne Erfolg
bleiben müssen. Hierzu und zu weiteren aus meiner Sicht wesentlichen
Erwägungen des Urteils bemerke ich:
Die unmittelbare Grundrechtsbindung der Fraport Aktiengesellschaft halte auch ich im Ergebnis
für richtig. Die von der Senatsmehrheit dafür gegebene Begründung ist
jedoch nicht hinreichend differenziert, weil sie nicht darauf abstellt,
ob die verschiedenen öffentlichen Träger als Minderheitsgesellschafter
die Koordinierung ihrer gesellschaftsrechtlichen Einflusspotentiale
sichergestellt haben. Die stattdessen angeführten Gründe sind nicht
genügend tragfähig (I.). Die Ausdehnung des Schutzbereichs des
Grundrechts der Versammlungsfreiheit in die Abfertigungshallen des
Flughafengebäudes des Frankfurter Flughafens hinein als einem
öffentlichen Forum überzeugt nicht (II.). Bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Art. 8 GG berücksichtigt der Senat die
Besonderheiten der räumlichen Enge und der Betriebsamkeit eines
internationalen Großflughafens in seiner vielfältigen Fragilität sowie
das dort weitgehend unausweichliche Betroffensein einer ganz
außergewöhnlich großen Zahl anderer Grundrechtsträger nicht angemessen.
Er gewichtet diese Umstände nicht realitätsgerecht (III.). Das Ergebnis,
die Beanstandung der angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen
für die hier im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kleinversammlung von
nur wenigen Personen, wäre bei insoweit zulässig erhobener Rüge auch
unter Heranziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründbar gewesen,
weil die Fraport AG in der Vergangenheit auch andere kleinere und die
Betriebsabläufe nicht störende Versammlungen geduldet oder erlaubt hat
(IV.).
I.
1. Die unmittelbare Grundrechtsbindung einer sogenannten
gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft (hier: der Fraport AG) als
Folge einer Beherrschung durch verschiedene Träger staatlicher Gewalt,
die je für sich jedoch - neben privaten Anteilseignern - nur
Minderheitsgesellschafter sind, lässt sich grundsätzlich nur dann
begründen, wenn die öffentlichen Anteilseigentümer ihre addierten
Anteile am Grundkapital einer rechtlich verbindlichen Koordination ihrer
Einflusspotentiale unterworfen haben oder sonst ein
Interessengleichlauf sichergestellt ist. Nur dann sind die
Voraussetzungen einer Beherrschung (sogenannte Mehrmütterherrschaft)
erfüllt. Diese Voraussetzung, die auch in den vom Senat in Bezug
genommenen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften angelegt ist (vgl. § 17
AktG, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f Richtlinie 2004/109/EG), wird hier mit
dem im Geschäftsbericht der Fraport AG (im Abschnitt
„Abhängigkeitsbericht“) erwähnten Konsortialvertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, dem Land Hessen und einer
Beteiligungsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main erfüllt sein. Der
Senat sieht indessen vom Erfordernis einer solchen rechtsverbindlichen
Vereinbarung zur Koordinierung der Einflusspotentiale ab und verlangt
auch keine sonstige, in den tatsächlichen Verhältnissen gründende
ausreichend sichere Grundlage für eine Interessenkoordination, die im
Gesellschaftsrecht für die Annahme einer Beherrschung anerkannt ist
(vgl. etwa Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010, § 17 Rn. 13 - 16). Dies wäre
aber erforderlich gewesen, um den Begriff der Beherrschung mit Substanz
zu füllen.
Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen und über
eine städtische Beteiligungsgesellschaft die Stadt Frankfurt am Main
waren bei Erteilung des Flughafenverbots im Jahr 2003 je für sich nur
als Minderheitsgesellschafter an der Fraport AG beteiligt. Gleiches gilt
gegenwärtig noch für das Land und die mittelbar beteiligte Stadt. Es
liegt auf der Hand, dass die „öffentlichen Anteilseigentümer“ - freilich
je für sich grundrechtsgebunden - hinsichtlich des Flughafens
divergierende, möglicherweise sogar gegenläufige Interessen verfolgen
können, zumal sie auch von politisch unterschiedlichen Mehrheiten
bestimmt sein können. Unter diesen Umständen geht es nicht an, die bloße
Addition der Anteile verschiedener Träger staatlicher Gewalt
unterschiedlicher staatlicher Ebenen auf mehr als 50 % für die
unmittelbare Grundrechtsbindung der Gesellschaft selbst
genügen zu lassen. Die vom Senat angenommene „Gesamtverantwortung“ und
„Beherrschung“ läuft damit für den Ausgangsfall darauf hinaus, allein
den Entschluss zur Beteiligung an der Aktiengesellschaft als Grund für
die „Gesamtverantwortung“ heranzuziehen. Das wird weder den
gesellschaftsrechtlichen noch den lebenstatsächlichen Gegebenheiten
gerecht.
2. Die stattdessen vom Senat gegebene Begründung erscheint mir nicht genügend tragfähig:
Die Senatsmehrheit erachtet die gesellschaftsrechtlichen
Einwirkungsbefugnisse als vielfach beschränkt und geht ganz allgemein
davon aus, dass die Einwirkungsbefugnisse der öffentlichen Eigentümer
bei von ihnen im Sinne einer summierten Anteilsmehrheit beherrschten
gemischtwirtschaftlichen Unternehmen - wohl unabhängig von der
Gesellschaftsform - ungeeignet seien, die Grundrechtsbindung solcher
Unternehmen zu ersetzen. Deswegen statuiert sie die unmittelbare
Grundrechtsbindung auch der Fraport AG als „vollziehende Gewalt“ im
Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG, um ein Einwirkungsdefizit auszugleichen oder
von vornherein für unerheblich zu erachten. Darin liegt ein
argumentativer Bruch: Werden einerseits etwaige mangelnde Steuerungs-
und Einwirkungsmöglichkeiten der staatlichen Anteilseigner in Rechnung
gestellt, leuchtet es nicht ein, andererseits gerade deshalb und auch
für einen solchen Fall die Aktiengesellschaft selbst der vollziehenden
Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG zuzuordnen.
Die Senatsmehrheit erzeugt mit ihrer Begründung zugleich
ein Spannungsverhältnis zu Art. 20 Abs. 2 GG. Danach ist die
„vollziehende Gewalt“ als ausgeübte Staatsgewalt an die Legitimation
durch das Volk gekoppelt. Mit der demokratischen Legitimation der
„vollziehenden Gewalt“ verknüpft Art. 20 Abs. 2 GG das Gebot
hinreichender Einflussmöglichkeiten. Ist das staatlich beherrschte
gemischtwirtschaftliche Unternehmen „vollziehende Gewalt“, muss sein
Handeln notwendig demokratisch hinreichend legitimiert sein (vgl.
Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 20 <Demokratie>
Rn. 136 ff.). Unzureichende Einwirkungsmöglichkeiten der staatlichen
Träger gewährleisten indessen die demokratische Legitimation nicht
genügend. Den Widerspruch zwischen der postulierten Grundrechtsbindung
wegen eines etwaigen Einwirkungsdefizits und einem gleichzeitig mit
einem solchen Defizit verbundenen Mangel an demokratischer Legitimation
löst die Senatsmehrheit gerade bezogen auf den aktienrechtlichen
Ausgangsfall nicht auf. Von ihrem Standpunkt aus hätte sie sich aufgrund
ihrer Prämisse, die öffentlichen Anteilseigentümer könnten auf die
Geschäftsleitung der Fraport AG möglicherweise nur unzureichend
einwirken, überdies mit der Zulässigkeit insbesondere eines
aktienrechtlichen Engagements von Gebietskörperschaften in
gemischtwirtschaftlichen Unternehmen sowie deren Voraussetzungen und
näherer Ausgestaltung auseinandersetzen müssen (vgl. dazu auch Dreier,
a.a.O., Art. 20 <Demokratie> Rn. 138, 140).
II.
Die Ausdehnung des Schutzbereichs des Grundrechts der
Versammlungsfreiheit in die Abfertigungshallen des Flughafengebäudes des
Frankfurter Flughafens hinein als einem öffentlichen Forum überzeugt
nicht.
1. Das Versammlungsgrundrecht verschafft kein
Zutrittsrecht zu beliebigen Orten, gewährt insbesondere keinen Zutritt
zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu
denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang
gewährt wird. Von diesen Grundsätzen geht zunächst auch die
Senatsmehrheit aus, erweitert jedoch das Zutrittsrecht für Versammlungen
auf sogenannte „öffentliche Foren“, die der Öffentlichkeit allgemein
eröffnet und zugänglich sind. Diese will sie von Stätten abgegrenzt
wissen, die der Allgemeinheit den äußeren Umständen nach nur zu ganz
bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen oder ganz überwiegend
nur einer bestimmten Funktion dienen. Sie ordnet den landseitigen
Bereich in den Abfertigungshallen eines Großflughafens der Kategorie
eines allgemein zugänglichen öffentlichen Forums zu und spricht dem
Flughafenbetreiber insoweit das Recht zu einer eingeschränkten Widmung
ab, die Versammlungen ausschließt.
2. Schon auf der Grundlage dieser abstrakten
Umschreibung des Schutzbereichs durch die Senatsmehrheit wären die
Abfertigungshallen eines Großflughafens vom Schutzbereich auszunehmen
gewesen. Denn diese Flughafenterminals dienen ganz überwiegend
nur einer bestimmten Funktion, nämlich der Abfertigung von
Flugreisenden; sie schaffen zwar auch weitere Angebote für diese, für
Abholer und Zubringer wie auch weitere Interessierte. Die dort
vorhandene Gastronomie und die Ladengeschäfte dienen aber ganz
überwiegend der Versorgung der Reisenden, der Abholer und der Zubringer
mit Reisebedarf nach den Standards des 21. Jahrhunderts im
internationalen Vergleich. Dass der Flughafenbetreiber die Laden- und
Gastronomiebereiche auch offensiv bewirbt, ändert angesichts des
allgemeinen Eindrucks und der alle anderen Besucherzahlen in den
Hintergrund drängenden Zahlen von Fluggästen und Bring- wie
Abholbegleitern eines Großflughafens nichts daran, dass die „Funktion
Flughafen“ absolut dominant ist. Die Terminals stehen also ganz überwiegend
nur zu bestimmten Zwecken zur Verfügung; der beworbene „Marktplatz- und
Forumscharakter“ ändert daran nichts. Unter diesen Umständen kann von
einem Kommunikationsforum, das öffentlichen Straßen und Plätzen
vergleichbar wäre, keine Rede sein.
3. Überdies leuchtet nicht ein, dass der
grundrechtsgebundene Flughafenbetreiber mit der grundsätzlichen Öffnung
der Terminals für die Allgemeinheit sein Recht einbüßen sollte,
bestimmte Nutzungsarten auszuschließen. Das überzeugt schon deshalb
nicht, weil der Senat selbst für bestimmte Funktionsbereiche
ausdrücklich eine einschränkende, willensentschließungsgestützte
Zweckbestimmung nach wie vor - auf Grundlage des zivilrechtlichen
Eigentums - für statthaft erachtet.
Der Senat führt für die Ausweitung des Schutzbereichs im
Kern nur die Erwägung an, es werde „heute die Kommunikationsfunktion
der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ zunehmend durch öffentliche
Foren im Sinne der Definition der Senatsmehrheit „ergänzt“. Dies ist
eine wertende Betrachtung, die gegenwärtig empirisch nicht genügend
belegt ist. Seit langem sind großen Bahnhöfen oder Flughäfen
Ladenpassagen und Gastronomiebetriebe eingegliedert - vornehmlich zur
Deckung von Reisebedürfnissen -, ohne dass dies bislang als eine
beachtliche „Kommunikationsraumkonkurrenz“ zum öffentlichen Straßenraum
als Versammlungsort angesehen worden wäre oder gar zu einer Entwertung
des öffentlichen Straßenraums als Versammlungsort geführt hätte.
Gegenwärtig besteht kein Anlass zu befürchten, die
Kommunikationsfunktion der herkömmlich im Allgemeingebrauch befindlichen
öffentlichen Straßenräume werde ausgehöhlt oder gar systematisch
zurückgeführt. Sollten sich in Zukunft Anhaltspunkte dafür ergeben, der
Staat suche durch eine formelle oder materielle Privatisierung des
öffentlichen Raums die für Versammlungen zur Verfügung stehenden Flächen
merklich zu beschneiden, oder sollte eine Entwicklung eintreten, die
die Bedeutung des öffentlichen Straßenraums als Versammlungsstätte sonst
spürbar schmälert, mag dies Anlass für eine Neubewertung sein. Derzeit
rechtfertigen die tatsächlichen Gegebenheiten die von der Senatsmehrheit
vollzogene Ausdehnung des Schutzbereichs nicht.
4. Die Urteilsgründe befördern ein Verständnis, das die
Einbeziehung auch ausschließlich privat getragener Foren in den
Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts nahelegt. Das ergibt sich
schon daraus, dass sie im Zusammenhang mit der Frage der
Grundrechtsbindung wie auch der Öffnung sogenannter Foren die
Inpflichtnahme (ausschließlich) privater Eigentümer erwähnen, obwohl der
Ausgangsfall - zumal nach der ausführlichen Begründung für die
unmittelbare Grundrechtsbindung der Fraport AG - an sich keinen Anlass
bietet, hierauf einzugehen. Dabei wird weitgehend ausgeblendet, dass bei
solcher Fallgestaltung das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) eine
grundrechtliche Gegenposition verbürgt, auf die sich unmittelbar
grundrechtsgebundene, „öffentlich beherrschte“ Unternehmen nicht berufen
können. Dessen ungeachtet würde die Kollisionslage zwischen beiden
Grundrechten durch die in Rede stehende Ausweitung des Schutzbereichs
des Art. 8 GG generell auch auf die allgemeinen Verkehrsflächen von
Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen und Begegnungsstätten von
vornherein auf der Schutzbereichsebene zugunsten des
Versammlungsgrundrechts vorentschieden. Das Eigentumsgrundrecht könnte
bei einer solchen Sichtweise wohl allein noch auf der
Rechtfertigungsebene in Bezug auf die Art und Weise der Durchführung der
Versammlung berücksichtigt werden. Da in den Urteilsgründen angedeutet
wird, dass möglicherweise auch Private einer der staatlichen Gewalt
ähnlichen oder angenäherten Grundrechtsbindung unterzogen werden
könnten, würde das im Ergebnis dazu führen, den privaten Eigentümer
trotz einer nur mittelbaren Drittwirkung so in die Pflicht zu nehmen,
als gelte Art. 8 GG ihm gegenüber unmittelbar mit dem von der
Senatsmehrheit ausgedehnten Schutzbereich. Eine tragfähige
Rechtfertigung dafür bleibt offen.
Die in den Urteilsgründen mit den obiter dicta zur
Inpflichtnahme Privater und zu der ganz allgemeinen Einbeziehung auch
von Foren in „Einkaufszentren, Ladenpassagen und Begegnungsstätten“
angelegte Erstreckung des Schutzbereichs des Versammlungsgrundrechts
auch auf Foren in ausschließlich privater Trägerschaft deutet im Übrigen
darauf hin, dass die Senatsmehrheit die rechtspolitischen
Vorstellungen, die der Arbeitskreis Versammlungsrecht seinem
Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes zugrunde gelegt hat (vgl.
Arbeitskreis Versammlungsrecht, Musterentwurf eines
Versammlungsgesetzes, Enders/Hoffmann-Riem/
Kniesel/Poscher/Schulze-Fielitz <Hrsg.>, 2011, dort § 21 und S.
60 ff.), im Wege der Verfassungsinterpretation aufgreift.
III.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Art. 8 GG
berücksichtigt der Senat - auf der Grundlage seines
Schutzbereichsverständnisses - die Besonderheiten der räumlichen Enge
und der Betriebsamkeit eines internationalen Großflughafens in seiner
vielfältigen Fragilität sowie das hier weitgehend unausweichliche
Betroffensein einer ganz außergewöhnlich großen Zahl anderer
Grundrechtsträger nicht angemessen und gewichtet dies nicht
realitätsgerecht.
Die Senatsmehrheit erstreckt den Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit auf ein „öffentliches Forum“, das mangels
funktional-räumlicher Abgrenzung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
den landseitigen Funktionsflächen des größten internationalen
Verkehrsflughafens der Bundesrepublik Deutschland steht. Mit den
landseitigen Bereichen der Abfertigungsterminals wird eine
Versammlungsstätte an einem Ort eröffnet, der durch eine dem Reisefieber
geschuldete Betriebsamkeit auf engstem, umbautem Raum gekennzeichnet
ist und wegen seiner herausragenden Bedeutung für den
Passagierflugverkehr als „Drehkreuz“ weltweit Bedeutung hat. Eine bloß
geringfügige Beeinträchtigung kann schnell in eine erhebliche,
weitgreifende Betriebsstörung umschlagen, die dann - zumal beim
Erforderlichwerden der Schließung eines Terminals - wegen der dichten
Vernetzung des Luftverkehrs auf viele andere Flughäfen und deren
Passagiere überwirken kann (Kettenreaktion). Wegen der weitgehenden
Unausweichlichkeit beeinträchtigender Folgen für eine außergewöhnlich
große Zahl von Flugreisenden und damit anderen Grundrechtsträgern, die
von ihrer Freizügigkeit und allgemeinen Handlungsfreiheit Gebrauch
machen wollen, können diese durch Störungen der Funktionsabläufe und
eine etwa erforderlich werdende Schließung des Terminals eines
Großflughafens nach Zahl und Intensität weit empfindlicher getroffen
werden, als das bei Versammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
regelmäßig der Fall ist. Angesichts der Enge und Dichte von
Menschenansammlungen, die mit vielfach geschäftiger Betriebsamkeit
einhergeht, liegt zudem auf der Hand, dass Versammlungen, die über
solche von kleinen, überschaubaren Gruppen hinausgehen, zu Abwehr- und
Unmutsreaktionen sich behindert fühlender, eiliger Fluggäste führen
können. Weiter liegt nahe, dass Flucht- und Rettungswege verstellt
werden und schon ein räumliches Ausweichen bei Versammlungen, die
erheblichen Zulauf erfahren, anders als unter wirklich freiem Himmel nur
begrenzt möglich erscheint. Überdies scheint mir die von der
Senatsmehrheit in Betracht gezogene Auflösung einer „zu groß werdenden“
Versammlung in einem Terminal unter den Gegebenheiten besonderer Enge
bei realitätsgerechter Betrachtung mit weiteren großen Risiken
verbunden.
Hinzu kommt, dass die Erweiterung des Schutzbereichs auf
das Innere der Terminals gerade wegen der Fragilität des Systems
„Großflughafen“ und der Vielzahl der für das Versammlungsziel
erreichbaren Menschen eine besonders große Medienwirkung und eine
Vervielfachung des kund getragenen Anliegens verspricht, den
Großflughafen also als Versammlungsort in spezifischer Weise besonders
„attraktiv macht“. Gerade deshalb bedarf er im Blick auf die Grundrechte
der ihn - im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung - nutzenden anderen
Grundrechtsträger eines besonderen Schutzes. Diese Umstände erkennt
grundsätzlich auch die Senatsmehrheit an und erachtet
versammlungsbeschränkende Maßnahmen unter weniger strengen Bedingungen
als im öffentlichen Straßenraum für möglich. Darüber hinaus hätte indes
Anlass bestanden, stringentere, vor allem konkretere Hinweise zu
ortsspezifischen Einschränkungsmöglichkeiten bei der Durchführung von
Versammlungen zu geben. Deshalb wäre es meines Erachtens auch vom
Standpunkt des Senats aus angezeigt gewesen, die Befugnis des
Gesetzgebers zu verdeutlichen, für solche speziellen, in vielfältiger
Hinsicht fragilen „Foren“ unter Beachtung des Gewichts des Grundrechts
der Versammlungsfreiheit, aber im Blick auf die hier in besonderer Weise
zu beachtenden Grundrechte Dritter auch schon im Versammlungsrecht
selbst ein deutlich einschränkenderes Regime einführen zu können. Dabei
sollte es dem Gesetzgeber möglich sein, ähnlich wie dem
Flughafenbetreiber in seiner Flughafenbenutzungsordnung, auch zu
generalisierenden Regelungen zu greifen, die sich von einer konkreten
Gefahrenprognose lösen dürfen. Darüber hinaus wäre es geboten gewesen,
die Anforderungen an die Friedlichkeit einer Versammlung im Hinblick auf
den konkreten Versammlungsort näher zu konkretisieren. Es hätte weiter
der Klarstellung bedurft, dass zulässige Beschränkungen der
Versammlungsfreiheit etwa von vornherein zahlenmäßige Begrenzungen auf
Kleingruppen und den Ausschluss von Umzügen in den Flughafengebäuden
vorsehen können.
IV.
Die in Betracht zu ziehende Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Ausübung des
Hausrechts durch die Fraport AG hätte der Verfassungsbeschwerde zum
Erfolg verhelfen können, weil der Flughafenbetreiber zuvor andere
kleinere Versammlungen geduldet hatte. Eine entsprechende Rüge ist
indessen mit der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht in zulässiger Weise
erhoben worden.
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