In ihrer "Zwangsdemokrat"-Entscheidung des BVerfG schreiben die Richter:
- „Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95–97 = BVerfGE 82, 272–285).“
Führer der Verfassungsbeschwerde war der Journalist Ralph Giordano, der sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 28. Juli 1989, Az.: 21 U 2754/88, AfP  1989, 747) wehrte. Das Verbot verletze ihn in seinem Grundrecht auf  Meinungsfreiheit. Giordano hatte in seinem 1987 erschienenen Buch Die zweite Schuld oder: Von der Last Deutscher zu sein (ISBN 3-462-02943-6) den ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß (CSU)  als „Zwangsdemokraten“ bezeichnet. Dazu führte er unter anderem aus, in  der Bundesrepublik bestehe eine große Sehnsucht nach einem „starken  Mann“; zum Hauptauserkorenen dieser Sehnsucht und zu ihrer Symbolfigur  sei der CSU-Politiker Strauß geworden. Das BVerfG gab im Beschluss des  Ersten Senats vom 26. Juni 1990 Giordano Recht.
Weitere Urteile [Bearbeiten]
Auch die Entscheidung „Flunkerfuerst“ des Landgerichts Hamburg, Az.:  324 O 819/03, setzt sich mit Schmähkritik auseinander. In dem Fall hatte  der Beklagte seinen Schriftsatz aus dem laufenden Gerichtsverfahren in  das Internet gestellt. Darin hatte er den Prozessgegner deshalb als  „Schlitzohr“ bezeichnet, weil dieser vor Gericht vorgetragen hatte, die  Registrierungsstelle für die Vergabe von Internetadressen, DENIC,  sehe nur Internetadressen von maximal zwanzig alphabetischen Zeichen  vor. Tatsächlich aber sind laut der Richtlinien der DENIC bis zu 63  Zeichen erlaubt. In dem Schriftsatz findet sich außerdem der nicht ganz  ernst gemeinte Hinweis, dass die Domain  „flunkerfuerst.de“ für den Prozessgegner noch zu haben sei. Diese  Vorgehensweise hielten die Hamburger Richter für rechtswidrig. Zwar sei  nichts dagegen einzuwenden, dass Äußerungen, die vor Gericht zur eigenen  Rechtswahrnehmung gemacht würden, auch schon einmal etwas deftiger  ausfielen. Wer dagegen einen derartigen Schriftsatz ins Internet  einstellt, schieße damit weit über das Ziel hinaus. Die Bezeichnungen  Flunkerfürst und Schlitzohr verletzten den Prozessgegner in erheblichem  Maß in der persönlichen Ehre. Damit aber gehe es nicht mehr in erster  Linie um eine Auseinandersetzung in der Sache. Vielmehr stehe die  vorsätzliche Ehrverletzung ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt im  Vordergrund. Ein derartiges Verhalten sei deshalb nicht mehr von der  Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.
