Parallelwertung in der Laiensphäre
Als Parallelwertung in der Laiensphäre bezeichnet man das soziokulturelle Verständnis eines Menschen von normativen Rechtsbegriffen.
Beispiel: Nach § 242 Strafgesetzbuch (Art. 139 StGB in der Schweiz) ist es in Deutschland strafbar, eine fremde bewegliche Sache zu stehlen. Was fremd im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt sich objektiv nach den Regeln des Sachenrechts. Im konkreten Fallbeispiel fragt sich also, ob die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Subjektiv, also bei der Frage nach dem Vorsatz des Täters, kommt es aber nicht darauf an, ob dieser die juristischen Begriffsbildungen richtig erfasst hat, sondern hängt allein von der Parallelwertung in der Laiensphäre ab. Es ist daher nur zu fragen, ob der Täter den wesentlichen Bedeutungsgehalt der rechtlichen Wertung erfasst hat. Nimmt er an, die Sache habe einen Eigentümer und gehöre nicht ihm allein, so ist er strafbar, auch wenn er sich über die Bedeutung von „fremd“ irrt.
Ebenso verhält es sich bei normativen Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen. Glaubt der Täter beispielsweise irrig, zur notwendigen Verteidigung bei der Notwehr gehöre auch, dem Angreifer eine „Abreibung zu verpassen“, so ist er gleichwohl strafbar, wenn er nur durch Parallelwertung in der Laienspäre erfasst, dass zur sofortigen, endgültigen und sicheren Abwehr des Angriffs ein Faustschlag ausgereicht hätte, auch wenn er den juristischen Begriff „notwendig“ nicht zutreffend erfasst.
Beispiel: Nach § 242 Strafgesetzbuch (Art. 139 StGB in der Schweiz) ist es in Deutschland strafbar, eine fremde bewegliche Sache zu stehlen. Was fremd im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt sich objektiv nach den Regeln des Sachenrechts. Im konkreten Fallbeispiel fragt sich also, ob die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Subjektiv, also bei der Frage nach dem Vorsatz des Täters, kommt es aber nicht darauf an, ob dieser die juristischen Begriffsbildungen richtig erfasst hat, sondern hängt allein von der Parallelwertung in der Laiensphäre ab. Es ist daher nur zu fragen, ob der Täter den wesentlichen Bedeutungsgehalt der rechtlichen Wertung erfasst hat. Nimmt er an, die Sache habe einen Eigentümer und gehöre nicht ihm allein, so ist er strafbar, auch wenn er sich über die Bedeutung von „fremd“ irrt.
Ebenso verhält es sich bei normativen Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen. Glaubt der Täter beispielsweise irrig, zur notwendigen Verteidigung bei der Notwehr gehöre auch, dem Angreifer eine „Abreibung zu verpassen“, so ist er gleichwohl strafbar, wenn er nur durch Parallelwertung in der Laienspäre erfasst, dass zur sofortigen, endgültigen und sicheren Abwehr des Angriffs ein Faustschlag ausgereicht hätte, auch wenn er den juristischen Begriff „notwendig“ nicht zutreffend erfasst.
No comments:
Post a Comment