§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein
rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für
die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein
Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt
hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen
der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2)
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür
Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer
Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig,
wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich
der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
- den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
- 2.
- den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
- 3.
- die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3)
Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt,
zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den
Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er
auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen
unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2
Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den
Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem
Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil
wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb
eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die
Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4)
Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur
innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5)
Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann,
wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde
erlassen worden ist.
§ 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
(1) Ein
rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen
Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein
Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein
rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
- wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
- 2.
- wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
- 3.
- wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- 4.
- wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- 5.
- um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3)
Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten
Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die
Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
- wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
- 2.
- wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4)
Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs
unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5)
Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann,
wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde
erlassen worden ist.
(6) Wird ein
begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5
widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den
Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er
auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen
schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für
Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.
No comments:
Post a Comment