Monday, 31 October 2011

Rihanna feat. Calvin Harris - We found love (PROLOGUE)

It’s like you’re screaming and no one can hear. You almost feel ashamed, that someone could be that important, that without them, you feel like nothing. No one will ever understand how much it hurts. You feel hopeless; like nothing can save you. And when it’s over and it’s gone, you almost wish that you could have all that bad stuff back, so that you could have the good.


 "It's like you're screaming but no one can hear. You almost feel ashamed that someone could be that important, that without them, you feel like nothing. No one will ever understand how much it hurts. You feel hopeless, like nothing can save you. And when it's over and it's gone, you almost wish that you could have all that bad stuff back so you can have the good." (narrator: Agyness Deyn)

como se você estivesse gritando e ninguém pudesse ouvir. Você quase se sente envergonhado, de que alguém possa ser tão importante; de que sem ele/ela, você se sinta como um nada. Ninguém nunca vai entender o quanto dói. Você se sente inútil/sem esperança, como se nada pudesse te salvar. E quando acaba, e foi tudo embora, você quase deseja poder ter todas aquelas coisas ruins de volta, só para ter as coisas boas também.]

Detalhe: a tradução não foi literal e está horrível. Sobretudo, porque é uma merda traduzir. No inglês, não há os subjuntivos que eu usei e eu acrescentei termos para não perder parte do sentido ou para que ele não ficasse menos enfático, como está no original. Sem falar da tradução do 'it' por 'tudo' e de them por 'ele/ela'. Péssimo! Em suma, o original é bem melhor. Insubstituível.

Sunday, 23 October 2011

Rechtsstaat

"Ein Rechtsstaat (Art. 20 III GG) ist ein bewusst auf die Verwirklichung von Recht ausgerichteter Staat. Unterschieden wird der formelle und der materielle Rechtsstaatbegriff. Rechtsstaatlichkeit im formellen Sinne bedeutet, dass die Staatsgewalt an Recht und Gesetz gebunden ist und alle staatlichen Maßnahmen durch unabhängige Gerichte überprüfbar sind. Materielle beinhaltet der Begriff die Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der Gerechtigkeit, sodass die Rechtsordnung selbst bestimmten materiellen Grundforderungen genügen muss." Blickpunkt Bundestag Extra. Deutscher Bundestag, Hg. Juli 2000. BundestagBundestag
Rechtsstaat bedeutet die Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz sowie die Überprüfbarkeit staatlicher Maßnahmen durch unabhängige Gerichte.
Die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips setzt in der Regel voraus:
  • eine Verfassung, die die Macht des Staates rechtlich umgrenzt;
  • die Gewaltentrennung;
  • die Sicherung einer unantastbaren staatsfreien Sphäre des Einzelnen durch Grundrechte;
  • den gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Eingriffen der Staatsgewalt in subjektive Rechte;
  • die Unabhängigkeit der Gerichte;
  • das Verbot rückwirkender Strafgesetze u.a.

The most important principles of the Rechtsstaat are:
  • The state based on the supremacy of national constitution and exercises coercion and guarantees the safety and constitutional rights of its citizens
  • Civil society is equal partner to the state (the Constitution of the Republic of Lithuania describes the Lithuanian nation as "striving for an open, just, and harmonious civil society and State under the rule of law (Legal State)") [5]
  • Separation of powers, with the executive, legislative and judicative branches of government limiting each other's power and providing for checks and balances
  • The judicature and the executive are bound by law (no acting against the law), and the legislature is bound by constitutional principles
  • Both the legislature and democracy itself is bound by elementary constitutional rights and principles
  • Transparency of state acts and the requirement of providing a reasoning for all state acts
  • Review of state decisions and state acts by independent organs, including an appeal process
  • Hierarchy of laws, requirement of clarity and definiteness
  • Reliability of state actions, protection of past dispositions made in good faith against later state actions, prohibition of retroactivity
  • Principle of the proportionality of state action
  • Monopoly of the legitimate use of force

Saturday, 22 October 2011

Gefährdungshaftung oder verschuldensunabhängige Haftung (strict liability)

Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, welche sich aus einer erlaubten Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben. Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an.

Duden Recht

Gefährdungshaftung



Haftung für Schäden, die auch ohne Verschulden des Haftpflichtigen eingetreten sind. Grundsätzlich kennt das deutsche Recht nur eine verschuldensabhängige Haftung, d. h., eine Schadensersatzpflicht tritt nur dann ein, wenn der Schädiger den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat (unerlaubte Handlung). In bestimmten Fällen begründet das Recht eine Ersatzpflicht jedoch auch für solche Schäden, die durch eine rechtmäßige, aber für andere mit Gefahren verbundene Betätigung verursacht werden, sogenannte Gefährdungshaftung.

Eine Gefährdungshaftung ist v. a. für folgende Gruppen normiert: für Fahrzeughalter im Straßenverkehr, für Halter von Luftfahrzeugen, von Tieren, für Unternehmer von Eisen-, Straßenbahnen und von Energieanlagen (einschließlich von Kernenergieanlagen), für Betreiber von Gentechnikanlagen und im Bereich des Umweltschutzes.

Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine gefährliche Betätigung ausübt oder eine gefährliche Anlage betreibt und daraus Nutzen zieht, auch für Schäden haften soll, die Außenstehende dadurch erleiden, dass die Gefährdung sich verwirklicht. Um in einer Industriegesellschaft das Wirtschaftsleben und den technischen Fortschritt nicht unnötig zu behindern, erlaubt die Rechtsordnung bestimmte Tätigkeiten und Anlagen (z. B. den Betrieb eines Kfz, Energieanlagen) um ihrer Vorteile willen, auch wenn sie mit Gefahren für Mensch und Umwelt verbunden sind. Realisiert sich die Gefahr und kommt es - auch ohne Verschulden des Betreibers - zu Personen- und Sachschäden, so wäre es unbillig, den Verletzten den Schaden tragen zu lassen oder ihm den Schadensausgleich nur dann zuzugestehen, wenn er dem Schädiger ein Verschulden nachweist. Letzteres wird ihm bei den oft komplizierten Geschehensabläufen nicht oder nur mit Mühen gelingen. Daher begründet die Rechtsordnung auch bei einem nicht verschuldeten Schadenseintritt eine Haftung desjenigen, der die Gefahrenquelle beherrscht und daraus seinen Nutzen zieht.

Die G. bedarf jedoch einer Begrenzung, um den "schuldlosen" Schadensersatzpflichtigen nicht unverhältnismäßig zu belasten. Die Haftung ist daher in den einschlägigen Spezialgesetzen unter anderen Gesichtspunkten wieder eingeschränkt, insbesondere meist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (z. B. § 1 Haftpflichtgesetz, § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz, StVG). Darüber hinaus enthalten die Gesetze insofern eine Risikobegrenzung, als die Haftung auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt ist (§ 12 StVG, § 10 Haftpflichtgesetz, § 31 Atomgesetz). Dadurch wird dem Halter des Betriebsunternehmens ermöglicht, zu wirtschaftlichen Bedingungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Alle Tatbestände der G. begründen - im Rahmen der Höchstbeträge - auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

Inhaltsverzeichnis

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Grundgedanke [Bearbeiten]


Die Gesellschaft erlaubt bestimmte Verhaltensweisen trotz ihrer Gefährlichkeit auf Grund ihrer sozialen Nützlichkeit (sozialadäquates Verhalten). Wer z. B. an dem Straßenverkehr teilnimmt, ein Kernkraftwerk betreibt, eine Eisenbahngesellschaft unterhält oder Produkte in den Verkehr bringt, tut nichts Unrechtes, obwohl er weiß, dass sein Verhalten unter Umständen gefährlich werden kann. Sein Verhalten ist gesellschaftlich erwünscht. Der Grundgedanke der Gefährdungshaftung liegt darin, dass derjenige, der Nutzen aus abstrakt gefährlichen Handlungen zieht, welche die Gesellschaft für nützlich erachtet und daher erlaubt, auch für die Schäden einstehen soll, die sich aus der gefährlichen Handlung ergeben. Weil die Gefährdungshaftung nur Schäden erfassen soll, die sich aus dem eigentümlichen Risiko der gefährlichen Handlung ergeben, ist die Haftung für Schäden, für welche die gefährliche Handlung zwar (mit)ursächlich ist, aber nicht die spezifische Gefahr der Handlung betrifft (z. B. betriebsfremde Gefahren, höhere Gewalt), ausgeschlossen. Um die betriebsspezifische Gefahr zu ermitteln, ist eine wertende Betrachtung in Ansehung des Schutzzwecks der Norm vorzunehmen. Die Gefährdungshaftung ist Ausfluss der verteilenden Gerechtigkeit (ius distributiva), indem sie Risikosphären zuweist: ihr liegt das ethische Prinzip „wem die Vorteile gebühren, der soll auch die Nachteile tragen“ zugrunde. Um die Versicherbarkeit von Risiken zu ermöglichen, sind in der Regel Haftungshöchstgrenzen festgesetzt worden.

Deutschland [Bearbeiten]


Haftungstatbestände [Bearbeiten]


Bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterschied man noch nicht klar zwischen Haftpflicht für unerlaubte Handlungen und Haftpflicht für rechtmäßiges Verhalten. Deshalb steht die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB), die für Luxustiere eine Gefährdungshaftung begründet, rechtssystematisch falsch unter dem Titel 27 für unerlaubte Handlungen. Das gleiche galt für die frühere, durch das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 abgelöste Haftpflicht für Wildschäden nach § 835 BGB a.F.

Die wichtigsten Gefährdungshaftungstatbestände, die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB reichsrechtlich bereits in Kraft waren, sind die Haftung für Tötung, Körper- oder Gesundheitsschäden aus dem Betrieb einer Eisenbahn nach § 1 Haftpflichtgesetz und die Haftung für Tod, Verletzung von Gesundheit, Körper oder einer Sache durch Strom, Gase, Dämpfe oder Flüssigkeit, welche durch Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlagen geführt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz).

Fahrzeughalterhaftung [Bearbeiten]


Von besonderer praktischer Relevanz ist heute die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz für Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ergeben. Der Halter eines Fahrzeugs haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb (gemeint ist durch den Betrieb, also nicht nur bei Gelegenheit des Betriebs) entstanden sind. Betriebsfremde Gefahren sollen, auch wenn sie durch den Betrieb des Fahrzeugs mitentstanden sind, nach dem Schutzzweck der Norm (normativer Betriebsbegriff) nicht erfasst werden. Deshalb schließt § 7 Abs. 2 StVG die Haftung des Halters für Schäden aus höherer Gewalt aus. Bestandteil der betriebsspezifischen Gefahr sind nach herrschender Meinung (BGHZ 29, 163) hingegen auch Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im öffentlichen Verkehrraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht. Damit für die Kfz-Haftpflichtversicherer die Haftungsfälle kalkulierbar bleiben, ist bei einem Personenschaden die Haftung auf einen Kapitalbetrag von 600.000 € bzw. auf einen Rentenbetrag von jährlich 36.000 € begrenzt. Bei einem Personenschaden an mehreren Personen ist die Haftung bei 3.000.000 € Kapitalbetrag bzw. 180.000 € jährlichen Rentenbetrag gedeckelt.

Andere Gefährdungshaftungstatbestände [Bearbeiten]


Bedeutend ist auch die Haftung des Herstellers für Tod, Gesundheits-, Körper- oder Sachschäden wegen eines Produktfehlers nach § 1 Produkthaftungsgesetz. Der Inhaber einer Anlage haftet nach § 1 Umwelthaftungsgesetz für den Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden, die von Umwelteinwirkungen, die durch diese Anlage abgegeben werden. Eine Gefährdungshaftung findet auch für Schäden beim Betrieb von kerntechnischen Anlagen, Flugzeugen, bei der Verwendung von gentechnisch verändertem Saatgut, bei bislang unbekannten unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln usw. statt.

Abgrenzung zu deliktischen Haftungstatbeständen [Bearbeiten]


Die Gefährdungshaftung darf nicht mit der deliktischen Haftung für vermutetes Verschulden (z. B. Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz oder Haftung für nützliche Haustiere nach § 833 Satz 2 BGB) oder mit der Haftpflicht für fremdes Verschulden (z. B. Haftung des Schuldners für den Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB oder Haftung des Fabrikinhabers nach § 3 Haftpflichtgesetz) verwechselt werden. Durch die Haftung für vermutetes Verschulden wird der Geschädigte lediglich von der Pflicht befreit, ein Verschulden des Schädigers nachzuweisen. Bei der Haftung für fremdes Verschulden wird einer Person, die sich selbst rechtmäßig verhalten hat, die schuldhafte pflichtwidrige Handlung eines anderen zugerechnet.

Mehrere Schädiger [Bearbeiten]


Schädigen mehrere Personen einen anderen, so haften alle Schädiger gesamtschuldnerisch (§ 830, § 840, § 421 BGB). D. h. der Geschädigte kann sich in Höhe des vollen Betrags an einem einzigen Schädiger schadlos halten, der dann bei den anderen Regress zu nehmen berechtigt ist. Hier stellt sich das Problem, ob sich die Höhe des Regresses nach Kopfzahl der Schädiger oder nach ihrem Verursachungsbeitrag richtet. Problematisch ist auch, wenn nicht alle Schädiger wegen Gefährdung haften, sondern ein Teil wegen unerlaubter Handlung in Anspruch genommen wird. Sind diejenigen, welche auf Grund erlaubten Verhaltens Schäden verursacht haben denjenigen, welche auf Grund verbotenen Handelns andere geschädigt haben, gleichzustellen? Oder tritt die Haftung wegen erlaubten Verhaltens hinter die Haftung wegen unerlaubten Verhaltens zurück? Bemisst sich die Höhe des Regresses bei einem deliktischen Schädiger auch nach dessen Verursachungsbeitrag oder ist sein Grad an Verschulden mit einzubeziehen?

Im deutschen Recht richtet sich die Höhe des Regresses im Innenverhältnis nach heute herrschender Meinung nach Verursachungsbeitrag (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB analog). Hilfsweise kann beim deliktisch Handelnden ein besonderes Maß an Verschulden seine Haftung im Innenverhältnis abweichend vom Verursachungsanteil regeln. Bei der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Kraftfahrzeughalter tritt die Besonderheit auf, dass im Innenverhältnis derjenige nicht haftet, für den der Unfall ein unabwendbares Ereignis war. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Haftung aus erlaubten Risiko und Haftung aus unerlaubter Handlung, tritt die Haftung des Halters eines Luxustieres gegenüber deliktischen Schädiger immer zurück. Diese Regel lässt sich nach umstrittener Meinung aber nicht auf andere Gefährdungshaftungstatbestände ausweiten.

Österreich [Bearbeiten]


In ähnlicher Weise ist auch in Österreich etwa die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs oder des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn oder Seilbahn (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz), des Inhabers einer Energieanlage (Reichshaftpflichtgesetz), einer Atomanlage (Atomhaftungsgesetz) oder eines Flugzeuges (Bestimmungen im Luftfahrtgesetz) geregelt. Eine österreichische Besonderheit ist die Zulässigkeit der Analogie bei Gefährdungshaftung.

Schweiz [Bearbeiten]


Eine ähnliche Haftung gibt es auch in der Schweiz unter der Bezeichnung Kausalhaftung, auch Gefährdungs- oder Gesetzeshaftung genannt. Sie steht in Bezug zum Treuhänder. Sinngemäß kann im schweizerischen Obligationenrecht jede Person als Treuhänder bezeichnet werden, die stellvertretend für einen Auftraggeber handelt. Diese Sichtweise findet beispielsweise in den Verbandsnormen der Bauwirtschaft ihren Niederschlag. Als Treuhänder gilt ein Architekt oder Ingenieur, der als Stellvertreter des Bauherrn auftritt und dessen Interessen wahrnimmt. Im Schadensfall hat dies Konsequenzen für den Schadenersatz. Alle am Bau beteiligten Parteien, also Planer und Unternehmer, haften solidarisch. Weist der Bauherr einen Schaden nach, so kann er diesen im Aussenverhältnis von einem Solidarhaftpflichtigen seiner Wahl ganz oder teilweise einfordern. Im Innenverhältnis tritt somit die Regressordnung (Art. 51 Abs 2 OR) in Kraft, die auch für Haftpflichtversicherungen relevant ist. Diese besagt, dass der Schaden in erster Linie durch denjenigen zu tragen ist, der ihn durch eigenes Verschulden verursacht hat. Kann die fehlerhafte Handlung, z. B. eines Bauarbeiters oder Monteurs, nicht nachgewiesen werden, wird als zweites geprüft, ob der Schaden durch die Garantiehaftung eines oder mehrerer Unternehmer abgedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt die Gefährdungshaftung der Planer (Treuhänder) zum Tragen. Um einen Planer haftbar zu machen, sind ein Verschulden oder eine entsprechende Vorschrift, sowie ein kausaler Zusammenhang mit dem Schaden die Voraussetzung. Fällt auch die Planung, einschließlich der Abmahnungspflicht der Unternehmer, als haftungsbegründende Ursache weg, teilt der Richter den Schaden unter den Solidarhaftpflichtigen nach seinem Ermessen auf. Die Beweislast liegt also erstellerseitig bei den am Bau beteiligten Parteien. Dies soll verhindern, dass der Bauherr zum Opfer eines „Schwarzpeterspiels“ wird.

Eine Kausalhaftung existiert in der Schweiz für allfällige schwere Unfälle in Kernkraftwerken und weiteren Kernanlagen: Der Betreiber haftet für den eingetretenen Schaden – unabhängig seines Verschuldens – unbegrenzt[1].

Wednesday, 19 October 2011

Writ of Certiorary (pronounciation)

 
http://www.howjsay.com/index.php?word=writ+of+certiorari

It's Cert., to Be Sure. But How Do They Say It? Let's Count the Ways
By Charles Lane

Monday, December 3, 2001; Page A19
Now it can be told: On an underappreciated but central aspect of their work, the justices of the Supreme Court publicly differ. At issue is a single word -- "certiorari."
The justices, of course, are all experts on certiorari. Parties to legal disputes who disagree with a lower court's ruling, and who want the Supreme Court to review it, submit petitions for certiorari -- a legal term derived from the Latin word meaning "to be made more certain" or "to be more fully informed." It's up to the justices whether to grant review; if the answer is yes, they issue a "writ of certiorari."
That much is clear. But on a different question -- how one pronounces this commonly used but maddeningly polysyllabic relic of a long-dead language -- consensus has proven elusive, as these completely unscientifically selected examples, collected by listening to the justices recently in court, suggest.
Justice Stephen G. Breyer says "ser-shah-rair-eye," the last two syllables rhyming with "fair guy." Justices Antonin Scalia and Anthony M. Kennedy, however, each pronounce the next-to-last syllable with a broad "a" sound (their version rhymes with "far cry"). Chief Justice William H. Rehnquist and Justice Sandra Day O'Connor go with "ser-shah-rair-ee" (rhymes with "Tipperary"). Justice Clarence Thomas has been heard to pronounce the last two syllables "rahr-ree."
Who's right? In a highly academic sense, they are all wrong. No one can be sure what the Ancient Romans would have said. But modern scholars, following the teachings of the great Renaissance humanist, Erasmus of Rotterdam, believe that Cicero himself would have started the word with a hard "c." That would make it "kair-tee-oh-rahr-eye," said Joseph O'Connor, a professor of classics at Georgetown University. This is the version classics students learn today.
But you would probably be laughed out of court if you tried it Cicero's way. Law Latin is only a distant cousin of the classical tongue. As Latin came down through the Middle Ages, it was churned in the great linguistic mixing bowl of Europe, producing the Romance languages and taking on local intonations in those places, such as the Vatican, where it survived in daily use. American Law Latin derives from the version used in the ancient courts of Britain, which naturally adopted English pronunciation.
Thus, in the most recent edition of Black's Law Dictionary -- the Bible of such matters for American lawyers -- the preferred pronunciation for certiorari is the one employed by Breyer -- "rair-eye."
According to Charles Harrington Elster, the pronunciation editor of Black's, this usage follows English rules, which, he says, quite clearly prescribe that vowels at the end of accented syllables are long, and that "i" at the end of a word is always long.
"That's why we should say 'day-tah' instead of 'dat-tah,' " said Elster, who is also the author of "The Big Book of Beastly Mispronunciations."
Black's lists the Rehnquist-O'Connor "rair-ee" version as a second acceptable alternative. In a third recognized variant, the last two syllables are pronounced "rah-ree," Thomas-style.
Kennedy and Scalia's hybrid -- "rah-rye" -- is not listed in Black's. But even that does not necessarily rule it out. Says William L. Carey, a Fairfax trial lawyer who teaches Roman Law at the University of Maryland and Latin at George Mason University: "If a justice of the Supreme Court pronounces it that way, so be it."
For the record, Black's actually considers certiorari a five-syllable word, with the "o" pronounced separately, as occurs in "ratio." But Elster is willing to grant the justices, and everyone else, a pass on that point, chalking it up to the phenomenon known as syncope -- the loss or omission of a sound in the middle of a widely-used word. Syncope is why most Americans say "chok-lit" instead of sounding out each letter in "chocolate."
However, it seems that even the people who put Black's together could be more certain about certiorari. Polite disputation broke out between Elster and the editor-in-chief of Black's, Bryan A. Garner, who says he held out for "rah-ree," because "this is the way I pronounce it and so do a lot of people in the legal profession," including Garner's mentor, the late Charles Alan Wright, a distinguished Supreme Court advocate and professor of law at the University of Texas.
Elster, who concedes that his choice, "rair-eye," "is probably the least commonly-used, though it is the purest in terms of Law Latin," ultimately agreed with Garner that Garner's choice would be listed as a third acceptable variant.
The entry for certiorari in Garner's own separate volume, "A Dictionary of Modern Legal Usage," notes, with indisputable accuracy, that "the most troublesome aspect of the word is its pronunciation."
There is a way out, though. In legal writing, certiorari is often abbreviated as "cert.," a much easier monosyllable pronounced just like the breath mint. Given the lack of certainty about certiorari, Garner noted, " 'cert.' has a lot to be said for it."

Stuttgart; busca e apreensão (Untersuchung); Manipulação de Dados; E-mails enviados, por uma só pessoa, como se fossem de várias.

Stuttgart - Gegen den Stuttgart-21-Gegner Fritz Mielert wird offenbar wegen des Verdachts der Datenmanipulation ermittelt. Am Dienstag seien seine Stuttgarter Wohnung durchsucht und mehrere Festplatten und ein Laptop beschlagnahmt worden, sagte Mielert am Mittwoch der dapd. Hintergrund ist eine E-Mail-Aktion gegen das umstrittene Bahnprojekt nach der Landtagswahl im März.
Bei der Aktion hätten rund 1.500 Nutzer E-Mails mit einem vorgefertigten Text an die neuen Landtagsabgeordneten der SPD und der Grünen versendet, sagte Mielert. Die Abgeordneten seien darin gebeten worden, sich gegen den geplanten Tiefbahnhof einzusetzen.
Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Stuttgart bestätigte, dass es eine Durchsuchung bei einem Beschuldigten wegen des Verdachts der Fälschung „beweiserheblicher Daten“ gegeben habe. Der Beschuldigte, den sie nicht nennen wollte, soll zahlreiche E-Mails an einen Landtagsabgeordneten versendet haben. Dabei habe er die Absenderadresse absichtlich so verändert, dass es ausgesehen habe, als stamme das elektronische Schreiben von anderen Menschen.
SPD: Jemand verwendete fremde E-Mail-Adressen
Der SPD-Landtagsabgeordnete Martin Rivoir sagte der dapd, er habe solche E-Mails erhalten und auch beantwortet. Daraufhin hätten sich mehrere Menschen gemeldet, die behaupteten, nicht an der E-Mail-Aktion teilgenommen zu haben. „Da hat jemand offensichtlich fremde E-Mail-Adressen verwendet“, sagte der SPD-Politiker. Daher habe er bei der Polizei Ulm Anzeige gegen Unbekannt erstattet.
Mielert wies die Vorwürfe von sich. „Ich kann das sehr gut verstehen, dass ein Landtagsabgeordneter von 1.500 E-Mails genervt ist. Aber wir haben uns keine 1.500 E-Mail-Adressen ausgedacht“, sagte der Stuttgart-21-Gegner und Campact-Aktivist.
Bei der E-Mail-Aktion sei ein gängiges Verfahren verwendet worden, das auch Organisationen, wie Campact, Greenpeace oder Amnesty International, anwendeten, sagte Mielert weiter. Ein Nutzer könne seine E-Mail-Adresse auf einer Internetseite für die Aktion registrieren. Der Nutzer erhalte eine E-Mail mit einem Link, auf den er klicken müsse, um zu bestätigen, dass er teilnehmen wolle. Dann verschicke die Software die E-Mail.
Mielert kritisierte zudem, dass seine Wohnung in Stuttgart durchsucht worden sei. Der Server, der bei der Aktion verwendet worden sei, stehe in einem Rechenzentrum in Karlsruhe oder Berlin.

Sunday, 16 October 2011

Sterbehilfe in Deutschland


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2d27ecd026ad41d1d04b46daf2b7d561&nr=52999&pos=0&anz=1


In Deutschland gibt es bislang (2011) kein spezielles Gesetz, das ein Sterben durch Sterbehilfe bei unheilbaren Krankheiten regelt.

1986 legte eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einen „Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe“ vor.[4] Bis etwa 2006 verlief die Diskussion fast ausschließlich auf theoretischer Ebene im rechtswissenschaftlichen Bereich, wo 2008 auch ein Vorschlag eines umfassenden Sterbehilfegesetzes veröffentlicht wurde, das den Lebensschutz in den Vordergrund stellt und auch Details einer möglichen gesetzlichen Regelung berücksichtigt,[5] Kritiker warfen diesem Entwurf jedoch zu penible Regelungen vor.[6]

Der 66. Deutsche Juristentag hat sich am 20. September 2006 mit großer Mehrheit für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass Behandlungsabbrüche und das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auch schon vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch solle ausdrücklich klargestellt werden, dass sich Ärzte in solchen Fällen nicht strafbar machen. Daran entzündete sich in der Öffentlichkeit eine kontroverse Debatte. Schließlich wurden auch im Bundestag im Frühjahr 2007 zwei fraktionsübergreifende Gruppenanträge eingereicht. Diese unterscheiden sich vor allem in einem Punkt: Der Antrag von Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke et al. im Gegensatz zu dem anderen Antrag keine Verbindlichkeit der Patientenverfügung für den Fall vorsieht, dass die Befolgung der Patientenverfügung zum Tod führen würde, obwohl die Erkrankung noch keinen unumkehrbaren tödlichen Verlauf genommen hat.

Ausgehend von der Sterbehilfe-Diskussion wurde das Thema in der Öffentlichkeit meist unter dem Begriff „Patientenverfügung“ diskutiert; also aus der Perspektive der Betroffenen. Viele Menschen befürchteten[7], dass ihr vorher deutlich geäußerter Wille ignoriert wird und ihnen ein langes Sterben zugemutet wird, weil Ärzte aus Überzeugung und/oder aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen entgegen diesem Willen handeln.

Nach vielen Beratungen und Änderungen verschiedener Entwürfe stimmte der Deutsche Bundestag schließlich am 18. Juni 2009 mit 317 Ja-Stimmen bei 233 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen dem „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts“ der Abgeordneten Stünker, Kauch, Jochimsen und weiterer Abgeordneter zu.[8]


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 2 StR 454/09) vom 25. Juni 2010 das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gestärkt, indem er urteilte, dass (im strafrechtlichen Sinne) eine entsprechende Einwilligung des Patienten sowohl das Unterlassen weiterer lebenserhaltender Maßnahmen rechtfertige als auch die aktive Beendigung oder Verhinderung einer von dem Patienten nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung. Die zur Straffreiheit führende Einwilligung könne bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten auch zuvor in einer Patientenverfügung oder sogar in einer mündlichen Äußerung gegeben worden sein.[9][10]

Das Berufsrecht der Mediziner wurde der neuen Gesetzeslage und insbesondere als Reaktion auf o.g. Urteil des BGH vom 25. Juni 2010 durch neue "Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" vom 21. Januar 2011 angepasst.[11] Die Diskussionen auf dem 114. Deutschen Ärztetag Anfang Juni 2011 zeigen jedoch, dass auch damit das Thema für die Ärzteschaft noch lange nicht beendet ist.[12][13][14]